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Ärzte, die in einem Krankenhaus als sog. Honorarärzte tätig sind, sind nur im Ausnahmefall als selbstständig tätig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Im Regelfall besteht tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Dies entschied der 12. Senat des Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 04.06.2019 (Az. B 12 R 20/18 R).

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In dem viel beachteten Urteil des BGH vom 02.04.2019 (Az. VI ZR 13/18) hatte der 6. Senat über die eher ethische Frage zu entscheiden, ob das Weiterleben eines schwer erkrankten, nicht einwilligungsfähigen Patienten als Schaden im Sinne der deutschen Rechtsordnung zu qualifizieren ist.

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