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Behandlungsverträge und Abrechnung

Als reine Privatklinik können Sie ärztliche Leistungen nur auf Selbstzahler-/ privatärztlicher Basis erbringen. Dabei ist zunächst gemeinsam die Frage zu klären, auf welcher Grundlage die Abrechnung in Ihrer konkreten Konstellation überhaupt sinnvoll ist und erfolgen darf (GOÄ, DRG, pauschal). Oftmals werden neben den ärztlichen Leistungen auch besondere Wahlleistungen im Hinblick auf die Unterbringung (1-Bettzimmer) oder Kulinarik angeboten. In Bezug auf die nicht von den Kostenträgern erstattungsfähigen Kosten trifft die Klinik eine besondere wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Und da die Abrechnung des Klinikaufenthaltes in einer Privatklinik regelhaft nicht unmittelbar über die Kostenträger erfolgt, ist eine gute Behandlungs-/Wahlleistungsvertrags- und Aufklärungsformulargestaltung essentiell, um Ihre Honoraransprüche wirksam durchsetzen zu können und Rückzahlungsforderungen von Patienten erfolgreich zu begegnen. Größtmögliche Rechtssicherheit für die Klinik und Kostentransparenz für den Patienten sind unsere präventiv ausgerichtete Zielsetzung bei der Beratung und Vertragsgestaltung, da diese Kombination zu zufrieden zahlenden Patienten führt.

Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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thissen@voss-medizinrecht.de

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