Job-Sharing / Teilung von Zulassungen
Nicht immer steht für die Einbindung eines weiteren Arztes in eine bestehende Kooperation eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung. Über das Job-Sharing nach § 101 SGB V besteht gleichwohl die Möglichkeit einen weiteren Arzt im gesperrten Planungsbereich als angestellten Arzt aber auch als Partner in eine Kooperation aufzunehmen oder eine solche zu gründen. Die Zulassung im Job-Sharing hat dabei im Unterschied zur Anstellung den weiteren Effekt, dass diese zunächst begrenzte Zulassung nach Ablauf von zehn Jahren in eine Vollzulassung umgewandelt wird.
Das Job-Sharing ist allerdings mit einer Leistungsbegrenzung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verbunden. Eine Alternative kann insofern in der Aufteilung einer Zulassung bestehen, was aber mit einer entsprechenden Reduzierung der zur Verfügung stehenden Zeiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung einhergeht.
In enger Abstimmung mit den örtlichen Kassenärztlichen Vereinigungen entwickeln wir hier auf Basis der individuellen Abrechnungsunterlagen den für die Praxis vorteilhaften Weg.
Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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Lucas Augustyn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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