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Job-Sharing / Teilung von Zulassungen

Nicht immer steht für die Ein­bindung eines weiteren Arztes in eine bestehende Kooperation eine Zu­lassung zur vertrags­ärzt­lichen Ver­sorgung zur Ver­fügung. Über das Job-Sharing nach § 101 SGB V besteht gleich­wohl die Möglich­keit einen weiteren Arzt im gesperrten Planungs­bereich als an­ge­stellten Arzt aber auch als Partner in eine Kooperation auf­zu­nehmen oder eine solche zu gründen. Die Zu­lassung im Job-Sharing hat dabei im Unter­schied zur An­stellung den weiteren Effekt, dass diese zu­nächst be­grenzte Zu­lassung nach Ab­lauf von zehn Jahren in eine Voll­zu­lassung umge­wandelt wird.

Das Job-Sharing ist aller­dings mit einer Leistungs­begrenzung im Rahmen der vertrags­ärzt­lichen Ver­sorgung ver­bunden. Eine Alter­na­tive kann inso­fern in der Auf­teilung einer Zu­lassung bestehen, was aber mit einer ent­sprechen­den Redu­zierung der zur Ver­fügung stehen­den Zeiten im Rahmen der Plausi­bilitäts­prüfung ein­her­geht.

In enger Ab­stimmung mit den ört­lichen Kassen­ärzt­lichen Ver­eini­gungen ent­wickeln wir hier auf Basis der indi­vidu­ellen Abrechnungs­unter­lagen den für die Praxis vor­teil­haften Weg.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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