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Praxisüber­tragung / Anteils­über­tragung

Bei der Über­tragung der (zahn)­ärzt­lichen Einzel­praxis oder des Anteils an einer Gemein­schafts­praxis sind eine Viel­zahl von Aspek­ten zu beachten. Als Grund­lage für die frei­beruf­liche Tätig­keit besteht die zu über­tragende Praxis aus der Gesamt­heit der recht­lichen Bezie­hungen, die dem nieder­gelassenen Arzt eine ambulante Tätig­keit ermög­lichen.

Im Rahmen der Über­tragung einer Praxis bzw. von Anteilen an einer solchen ist daher besondere Sorg­falt bei der Wahl des Konzeptes und des Über­tragungs­weges angezeigt. Ins­be­sondere bei der Über­tragung von Praxen in ge­sperrten Planungs­be­reichen muss im Vor­feld besprochen und geklärt werden, auf welchem Wege im konkreten Einzel­fall das not­wendige Nach­besetzungs­ver­fahren erfolg­reich und ohne Störung von Mit­be­werbern gestaltet und durch­geführt werden kann.

Daneben geht eine Praxis­(anteils)­über­tragung meistens mit der Über­nahme einer Viel­zahl weiterer Verträge wie Arbeits­verträgen, Miet­vertrag, Leasing­verträgen etc. einher.

Wir beraten und be­glei­ten unsere Mandanten von der Aus­schreibung ihres Vertrags­arzt­sitzes über den ersten Kontakt mit poten­tiellen Erwerbern bis hin zur Konzep­tio­nierung und Umsetzung der Über­tragung.

Kanzlei für Medizinrecht Voß & Partner in Münster