Verzahnung ambulant/stationär
Aufgrund der im Laufe der Zeit vorangeschrittenen Neuerungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben stehen heute den Krankenhausträgern viele Möglichkeiten und Wege offen, an der ambulanten Versorgung der Patienten mitzuwirken und eine möglichst enge Verzahnung des ambulanten und des stationären Bereichs herbeizuführen.
So können Krankenhausträger Medizinische Versorgungszentren gründen und führen und über Ermächtigungen entweder in Form persönlicher Ermächtigungen oder in Form von Ermächtigungsambulanzen an der ambulanten Versorgung gesetzlich versicherter Patienten teilnehmen. Hierfür sind jedoch die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen und die vertragsärztlichen Vorgaben einzuhalten.
Dies gilt insbesondere für den Punkt der persönlichen Leistungserbringung. Ist es im stationären Bereich außerhalb von Wahlleistungsvereinbarungen und Ähnlichem unproblematisch möglich, andere am Krankenhaus angestellte Ärzte im Rahmen einer Behandlung einzusetzen, besteht in Bezug auf die ambulante Versorgung gesetzlich Versicherter die Pflicht, diese persönlich durchzuführen. Ein ermächtigter Arzt kann sich damit nur unter den entsprechenden Voraussetzungen der Zulassungsverordnung vertreten lassen und hat im Übrigen die Leistungen selbst zu erbringen.
Auch im Rahmen eines Medizinischen Versorgungszentrums sind die dort angestellten Ärzte im Rahmen des Antragsverfahrens vor dem zuständigen Zulassungsausschuss zu benennen und nur diese sind nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen berechtigt, Leistungen für das Medizinische Versorgungszentrum zu erbringen und abzurechnen.
Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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