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Verzahnung ambulant/stationär

Aufgrund der im Laufe der Zeit vor­an­ge­schritte­nen Neue­rungen im Rahmen der gesetz­lichen Vor­gaben stehen heute den Kranken­haus­trägern viele Möglich­keiten und Wege offen, an der ambu­lanten Ver­sorgung der Patienten mit­zu­wirken und eine möglichst enge Ver­zahnung des ambu­lanten und des statio­nären Be­reichs her­bei­zu­führen.

So können Kranken­haus­träger Medi­zi­nische Ver­sorgungs­zentren gründen und führen und über Er­mächti­gungen ent­weder in Form persön­licher Er­mächti­gungen oder in Form von Er­mächti­gungs­ambu­lanzen an der ambu­lanten Ver­sor­gung gesetz­lich ver­sicherter Patienten teil­nehmen. Hierfür sind jedoch die ent­sprechen­den Voraus­setzungen zu schaffen und die vertrags­ärzt­lichen Vor­gaben ein­zu­halten.

Dies gilt ins­be­sondere für den Punkt der per­sön­lichen Leistungs­er­bringung. Ist es im statio­nären Be­reich außer­halb von Wahl­leistungs­ver­ein­barungen und Ähn­lichem un­proble­matisch mög­lich, andere am Kranken­haus an­ge­stellte Ärzte im Rahmen einer Be­hand­lung ein­zu­setzen, be­steht in Bezug auf die ambu­lante Ver­sorgung gesetz­lich Ver­sicherter die Pflicht, diese per­sön­lich durch­zu­führen. Ein er­mächtig­ter Arzt kann sich damit nur unter den ent­sprechen­den Voraus­setzungen der Zu­lassungs­ver­ord­nung ver­treten lassen und hat im Übrigen die Leistungen selbst zu er­bringen.

Auch im Rahmen eines Medi­zinischen Ver­sorgungs­zentrums sind die dort an­ge­stellten Ärzte im Rahmen des Antrags­ver­fahrens vor dem zu­stän­digen Zu­lassungs­aus­schuss zu be­nennen und nur diese sind nach Er­tei­lung der er­forder­lichen Ge­nehmi­gungen be­rechtigt, Leistungen für das Medi­zinische Ver­sorgungs­zentrum zu er­bringen und ab­zu­rechnen.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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