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Erstellung von Arbeits­verträgen / Genehmigungs­verfahren

Im Rahmen der Erstellung von Arbeits­ver­trägen ver­treten wir die Interessen unserer Mandanten sowohl auf Arbeit­geber-, als auch auf Arbeit­nehmer­seite. Auf­grund unserer lang­jährigen Tätig­keit auf diesem Gebiet sind wir mit den recht­lichen Rahmen­bedingungen sowie den üblichen Gepflogen­heiten ver­traut. So sind wir in der Lage, für unsere je­weiligen Mandanten das best­mögliche Ergebnis zu erzielen.

Häufig besteht auch das Bedürfnis der Ver­ein­barung eines nach­vertrag­lichen Konkurrenz­schutzes oder einer Rück­zahlungs­ver­pflichtung für Fort­bildungs­kosten, welche der Arbeit­nehmer auf Kosten des Arbeit­gebers besucht.

Aufgrund der hohen formalen und inhalt­lichen An­forder­ungen an solche Verein­barungen sollte unbe­dingt ein fach­kundiger Rechts­anwalt zu Rate ge­zogen werden, um die eigenen Rechte zu klären, durch­zu­setzen und Formulie­rungen zu wählen, welche einer nach­folgen­den gericht­lichen Über­prüfung standhalten.

Besondere Frage­stellungen ergeben sich erfahrungs­gemäß im Rahmen von Arbeits­verhält­nissen mit Kranken­haus­trägern z. B. im Rahmen der An­stellung von Chef­ärzten, Honorar­ärzten etc. Hier gilt es zusätz­liche Vor­gaben z. B. des Arbeits­zeit­gesetzes sowie der Recht­sprechung des Bundes­sozial­gerichts zu der Be­schäftigung von Honorar­ärzten zu be­achten und Regelungen zu finden, welche deren An­forder­ungen ge­recht werden.

Besonder­heiten gilt es ins­besondere auch im Bereich der An­stellung von Ärzten durch nieder­ge­lassene Vertrags­ärzte zu be­achten. Hier hat der Gesetz­geber im Laufe der letzten Gesetzes­änderungen eine Viel­zahl von Gestaltungs­möglich­keiten ge­schaffen. Daher stellt sich in diesen Fällen be­reits im Vor­feld die Frage, ob die An­stellung auf der Grund­lage einer (Teil)­Zu­lassung oder im Wege des Job-Sharings vor­ge­nommen werden soll.

Diese Frage ist je nach Ausrichtung und Auslastung der Praxis unterschiedlich zu beantworten, so dass zunächst eine Analyse der Abrechnungswerte durchgeführt werden und ggf. eine Probeabrechnung durch die KV angefordert werden muss.

Darüber hinaus sind die Vorgaben der jeweiligen K(Z)V einzuhalten und das entsprechende Antragsverfahren vor dem zuständigen Zulassungsausschuss zu durchlaufen.

Auch hier vertreten wir die Interessen unserer Mandanten und übernehmen auf Wunsch die Kommunikation mit der Geschäftsstelle oder dem Ausschuss und begleiten bzw. vertreten unsere Mandanten in den Sitzungsterminen.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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thissen@voss-medizinrecht.de

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