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Kein Schaden durch lebensverlängernde Maßnahmen

von Meike Isermann

In dem viel beachteten Urteil des BGH vom 02.04.2019 (Az. VI ZR 13/18) hatte der 6. Senat über die eher ethische Frage zu entscheiden, ob das Weiterleben eines schwer erkrankten, nicht einwilligungsfähigen Patienten als Schaden im Sinne der deutschen Rechtsordnung zu qualifizieren ist.

Gegenstand der Entscheidung

Der Sohn und Alleinerbe eines demenzerkrankten und aufgrund weiterer schwerer körperlicher Erkrankungen bettlägerigen Patienten machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend, die diesem nach Ansicht des Klägers durch lebensverlängernde Maßnahmen entstanden seien.

Konkret ging es hierbei um das Legen einer PEG-Sonde, durch welche der Patient bis zu seinem Tode künstlich ernährt wurde. Eine Patientenverfügung bestand nicht und der Wille des Patienten hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich aufgrund seines Verlustes des Sprachvermögens auch nicht anderweitig feststellen. Dem Patienten war ein Betreuer zugewiesen worden.

Der Kläger machte nun geltend, die Sondenernährung

"habe [...] ausschließlich zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustandes geführt. Der [beklagte Hausarzt des Patienten] sei daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, das Sterben des Patienten unter palliativmedizinischer Betreuung durch Beendigung der Sondenernährung zuzulassen."

Dem Patienten stehe aufgrund seines unnötig langen Leidens Schmerzensgeld sowie der Ersatz der entstandenen Behandlungs- und Pflegeaufwendungen für diesen Zeitraum zu.

Begründung des Gerichts

In seiner Entscheidung ließ der Senat es offen, ob die Maßnahmen des beklagten Hausarztes als behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren seien, da es bereits an einem ersatzfähigen Schaden des Patienten fehle.

"Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen."

Dabei hob das Gericht hervor, dass der Selbstbestimmung des Patienten über Behandlungsmaßnahmen - auch über den Abbruch solcher Maßnahmen - uneingeschränkter Vorrang einzuräumen sei. Die Selbstbestimmung des Patienten müsse insbesondere vor dem Hintergrund des medizinischen Fortschritts immer Beachtung finden. Aufgrund der vielfältigen medizinischen Möglichkeiten sei der Tod meist längst kein schicksalhaftes Ereignis mehr, sondern bedingt durch die Entscheidung des Patienten.

Sei aber eine dahingehende Entscheidung des Patienten nicht feststellbar, so seien die Behandlungsmaßnahmen stets auf die Lebenserhaltung auszurichten.

Bedeutung für die Praxis

Durch die Entscheidung des BGH wird erneut unterstrichen, dass es im Hinblick auf den Einsatz lebenserhaltener Maßnahmen letztlich auf die Entscheidung des Patienten ankommt. Die Ermittlung des Patientenwillens ist jedoch gerade dann schwierig, wenn der Patient sich nicht mehr äußern kann. Nur wenige Patienten errichten eine Patientenverfügung und auch wenn eine solche vorliegt, vermag diese nicht immer Antwort auf die Frage nach dem Patientenwillen in der konkreten Behandlungssituation zu geben. Entsprechend der großen Bedeutung der – grundrechtlich geschützten – Entscheidungsfreiheit ist es vor allem unerlässlich, Betreuer und Angehörige über die verschiedenen Behandlungsalternativen in den verschiedenen Behandlungsstadien aufzuklären. Ob eine Aufklärungspflichtverletzung im oben geschilderten Fall vorlag, musste der Senat nicht entscheiden, weil der Anspruch des Erben bereits an anderer Stelle scheiterte.

 

veröffentlicht von

Meike Isermann
Rechtsanwältin

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