Vertretung vor dem Strafgericht
Sollte aus Sicht der Staatsanwaltschaft ausreichender Tatverdacht bestehen, wird in der Regel Anklage erhoben.
In einem laufenden Verfahren besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren gegen Auflagen einzustellen. Es muss daher genau geprüft werden, ob Verhandlungen über einen solchen Abschluss aufgenommen werden sollen. Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich ist, aber eine öffentliche Hauptverhandlung beim zuständigen Strafgericht vermieden werden soll. In jedem Fall sind jedoch eventuelle Auswirkungen auf Zulassung und Approbation zu berücksichtigen.
Wird das Strafverfahren fortgeführt und kommt es zu einer Verhandlung, sollte auch hier das weitere Vorgehen und insbesondere das Verhalten in der Sitzung im Vorhinein besprochen und abgestimmt werden. Gemäß der Strafprozessordnung haben Angeklagte vor deutschen Strafgerichten immer die Möglichkeit, nach den Plädoyers des eigenen Anwalts und der Staatsanwaltschaft sowie ggf. der Nebenklagevertreter das Wort zu ergreifen. Dieses Recht des letzten Wortes kann dazu genutzt werden, Reue zu bekunden oder letzte Anmerkungen zu machen. Je nach Fallkonstellation kann es aber auch sinnvoller sein, auch hier zu schweigen.
Wird ein Urteil gefällt, gilt es abzuwägen, ob Rechtsmittel eingelegt werden sollen. Auch diesbezüglich sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, um eine mögliche Verschlimmerung der Strafe in einer eventuell folgenden Instanz zu vermeiden.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten im Verfahren und vor dem Strafgericht und stimmen die passende Prozesstaktik und das weitere Verhalten ab. Darüber hinaus nehmen wir in Absprache mit unseren Mandanten Kontakt zum zuständigen Strafrichter bzw. der Staatsanwaltschaft auf, um abzuklären, ob das Verfahren im Wege einer Einstellung oder im Rahmen eines Strafbefehls beendet werden kann.