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Vertretung vor dem Straf­gericht

Sollte aus Sicht der Staats­anwalt­schaft aus­reichen­der Tat­ver­dacht be­stehen, wird in der Re­gel Anklage er­hoben.

In einem laufenden Ver­fahren be­steht grund­sätz­lich auch die Mög­lich­keit, einen Straf­be­fehl zu er­lassen oder das Ver­fahren gegen Auf­lagen ein­zu­stellen. Es muss daher genau ge­prüft wer­den, ob Ver­hand­lungen über einen solchen Ab­schluss auf­ge­nommen werden sollen. Dies bietet sich zum Bei­spiel an, wenn eine Ver­ur­teilung wahr­schein­lich ist, aber eine öffent­liche Haupt­ver­hand­lung beim zu­ständigen Straf­gericht ver­mie­den werden soll. In jedem Fall sind je­doch even­tu­elle Aus­wirkungen auf Zu­lassung und Appro­bation zu berück­sichtigen.

Wird das Straf­ver­fahren fort­ge­führt und kommt es zu einer Ver­hand­lung, sollte auch hier das weitere Vor­gehen und ins­be­sondere das Ver­halten in der Sitzung im Vor­hinein be­sprochen und ab­ge­stimmt werden. Gemäß der Straf­prozess­ord­nung haben An­ge­klagte vor deutschen Straf­gerichten immer die Mög­lich­keit, nach den Plädoyers des eigenen Anwalts und der Staats­anwalt­schaft sowie ggf. der Neben­klage­ver­treter das Wort zu er­greifen. Dieses Recht des letzten Wortes kann dazu ge­nutzt werden, Reue zu be­kunden oder letzte An­mer­kungen zu machen. Je nach Fall­konstellation kann es aber auch sinn­voller sein, auch hier zu schweigen.

Wird ein Urteil ge­fällt, gilt es ab­zu­wägen, ob Rechts­mittel ein­ge­legt werden sollen. Auch dies­be­züg­lich sollte fach­kundiger Rat ein­ge­holt werden, um eine mög­liche Ver­schlimmerung der Strafe in einer eventuell folgen­den Instanz zu ver­meiden.

Wir beraten und ver­treten unsere Man­danten im Ver­fahren und vor dem Straf­gericht und stimmen die passende Prozess­taktik und das weitere Ver­halten ab. Darüber hinaus nehmen wir in Ab­sprache mit unseren Man­danten Kontakt zum zu­stän­digen Straf­richter bzw. der Staats­anwalt­schaft auf, um ab­zu­klären, ob das Ver­fahren im Wege einer Ein­stellung oder im Rahmen eines Straf­be­fehls be­endet werden kann.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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thissen@voss-medizinrecht.de

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