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Berufs- und Approbations­recht

Um am Gesund­heits­system teil­nehmen zu können, müssen die Leistungs­er­bringer die ent­sprechen­den Voraus­setzungen er­füllen und die er­forder­lichen Ge­nehmi­gun­gen ein­holen.

So be­steht nicht nur für Zahn­ärzte und Ärzte sowie Psycho­thera­peuten, sondern z. B. auch für Apo­theker zu­nächst die Not­wendig­keit, eine Appro­bation zu er­werben. Dies kann sich bei­spiels­weise auf­grund von Pro­ble­men bei der An­er­kennung von Studien- oder Aus­bildungs­zeiten im Aus­land schwierig ge­stalten.

Da­rüber hin­aus be­gegnen unseren Man­dan­ten im Laufe ihres Berufs­lebens zwangs­läufig die Vor­gaben ihres je­wei­li­gen Standes­rechts. Die Berufs- und Weiter­bildungs­ord­nun­gen regeln nicht nur die Frage, in welchen Be­reichen und unter welchen Voraus­setzun­gen ein Leistungs­er­brin­ger tätig wer­den darf, son­dern ent­halten auch Rege­lun­gen zur (ge­mein­sa­men) Berufs­aus­ü­bung, der An­stellung von Mit­ar­bei­tern bis hin zu Vor­schrif­ten zu Werbe­möglich­keiten.

Kanzlei für Medizinrecht Voß & Partner in Münster