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Konzeption und Gründung von MVZ

Das Medizinische Versorgungs­zentrum (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V nimmt auf­grund einer eigenen Zu­lassung an der vertrags­ärzt­lichen Ver­sorgung der Ver­sicherten teil. Ein­ge­führt wurde das MVZ im Rahmen des Gesund­heits­moder­nisierungs­gesetztes 2004 und es hat in der Folge viel­fache gesetz­liche Modi­fikationen er­fahren. Die An­zahl der zu­ge­lassenen MVZ nimmt seit dem stetig zu.

Definiert wird das MVZ als ärzt­lich ge­leitete Ein­richtungen, in denen Ärzte, Zahn­ärzte oder Thera­peuten im Status der An­stellung oder der Zu­lassung tätig sind. Ein fach­über­greifendes Leistungs­ange­bot im MVZ ist seit 2016 nicht mehr er­forder­lich.

Ins­besondere zu­ge­lassene Vertrags­(zahn)­ärzte als auch zu­ge­lassene Kranken­häuser kommen als Träger eines MVZ in Be­tracht. Darüber hinaus ist auch Er­bringern nicht­ärzt­licher Dialyse­leistungen nach § 126 Absatz 3, an­er­kannten Praxis­netzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, gemein­nützigen Trägern, die auf­grund von Zu­lassung oder Er­mächti­gung an der vertrags­ärzt­lichen Ver­sorgung teil­nehmen, oder Kommunen die Gründung eines MVZ mög­lich. MVZ können in der Rechts­form einer Personen- oder Kapital­gesell­schaft (GmbH) be­trieben werden. Inzwischen sind über 3.000 MVZ zu­ge­lassen, von denen sich ca. 1/3 in der Träger­schaft von Kranken­häusern be­finden.

Kanzlei für Medizinrecht Voß & Partner in Münster

Über das MVZ werden eine Viel­zahl von Gestaltungs­varianten er­öffnet, u. a.:

  • ein Leistungs­er­bringer führt über eine Träger-GmbH Praxen in der Form des MVZ an ver­schieden­en Stand­orten mit beliebig vielen an­ge­stellten Ärzten in ver­schieden­en Fach­richtungen,
  • gemein­samer Betrieb eines MVZ durch unter­schiedl­iche Leistungs­erbringer ins­besondere auch sektoren­über­greifend (Kranken­haus, nieder­ge­lassene Ärzte);
  • das MVZ kann an Nach­besetzungs­ver­fahren aus­ge­schriebener Vertrags­arzt­sitze im ge­sperrten Planungs­bereich teil­nehmen,
  • über das MVZ können auch Leistungen außer­halb des eigenen Fach­gebietes erbracht und ab­ge­rechnet werden,
  • das MVZ ermöglicht den Aufbau größerer Unter­nehmens­strukturen im ambu­lanten Bereich bis hin zur Etablierung über­ört­licher An­bieter von Leistungen,
  • mehrere MVZ können stand­ort­über­greifend zu über­örtlichen Berufs­aus­übungs­gemein­schaften zusammen­ge­schlossen werden;
  • Kommunen und Ärzte­netze können über den Betrieb eines MVZ einen wesent­lichen Beitrag für die Sicherung der Ver­sorgung leisten,
  • Kapital­an­legern bietet das MVZ die Möglich­keit, in den ambulanten Gesund­heits­markt zu investieren (vgl. dazu auch "Betreuung von Investorenprozessen"),
  • Größere MVZ haben die Möglich­keit durch die Etablierung flexibler Arbeits­zeit­modelle auf das zu­nehmende Bedürfnis der Ärzte nach Teil­zeit­beschäfti­gung zu reagieren;
  • etc.

Von Beginn an sind wir mit einem Schwer­punkt in diesem Bereich tätig. Wir beraten Leistungs­er­bringer bei der Konzeption und Um­setzung von MVZ-Modellen und führen die Ver­fahren vor den Zulassungs­gremien. Darüber hinaus stehen wir der MVZ-Leitung als ständiger Ansprech­partner bei sämt­lichen täg­lichen Fragen zur Ver­fügung.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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