Konzeption und Gründung von MVZ
Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V nimmt aufgrund einer eigenen Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten teil. Eingeführt wurde das MVZ im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetztes 2004 und es hat in der Folge vielfache gesetzliche Modifikationen erfahren. Die Anzahl der zugelassenen MVZ nimmt seit dem stetig zu.
Definiert wird das MVZ als ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, Zahnärzte oder Therapeuten im Status der Anstellung oder der Zulassung tätig sind. Ein fachübergreifendes Leistungsangebot im MVZ ist seit 2016 nicht mehr erforderlich.
Insbesondere zugelassene Vertrags(zahn)ärzte als auch zugelassene Krankenhäuser kommen als Träger eines MVZ in Betracht. Darüber hinaus ist auch Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder Kommunen die Gründung eines MVZ möglich. MVZ können in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (GmbH) betrieben werden. Inzwischen sind über 3.000 MVZ zugelassen, von denen sich ca. 1/3 in der Trägerschaft von Krankenhäusern befinden.
Über das MVZ werden eine Vielzahl von Gestaltungsvarianten eröffnet, u. a.:
- ein Leistungserbringer führt über eine Träger-GmbH Praxen in der Form des MVZ an verschiedenen Standorten mit beliebig vielen angestellten Ärzten in verschiedenen Fachrichtungen,
- gemeinsamer Betrieb eines MVZ durch unterschiedliche Leistungserbringer insbesondere auch sektorenübergreifend (Krankenhaus, niedergelassene Ärzte);
- das MVZ kann an Nachbesetzungsverfahren ausgeschriebener Vertragsarztsitze im gesperrten Planungsbereich teilnehmen,
- über das MVZ können auch Leistungen außerhalb des eigenen Fachgebietes erbracht und abgerechnet werden,
- das MVZ ermöglicht den Aufbau größerer Unternehmensstrukturen im ambulanten Bereich bis hin zur Etablierung überörtlicher Anbieter von Leistungen,
- mehrere MVZ können standortübergreifend zu überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften zusammengeschlossen werden;
- Kommunen und Ärztenetze können über den Betrieb eines MVZ einen wesentlichen Beitrag für die Sicherung der Versorgung leisten,
- Kapitalanlegern bietet das MVZ die Möglichkeit, in den ambulanten Gesundheitsmarkt zu investieren (vgl. dazu auch "Betreuung von Investorenprozessen"),
- Größere MVZ haben die Möglichkeit durch die Etablierung flexibler Arbeitszeitmodelle auf das zunehmende Bedürfnis der Ärzte nach Teilzeitbeschäftigung zu reagieren;
- etc.
Von Beginn an sind wir mit einem Schwerpunkt in diesem Bereich tätig. Wir beraten Leistungserbringer bei der Konzeption und Umsetzung von MVZ-Modellen und führen die Verfahren vor den Zulassungsgremien. Darüber hinaus stehen wir der MVZ-Leitung als ständiger Ansprechpartner bei sämtlichen täglichen Fragen zur Verfügung.
Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
Vita »
Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
Vita »
Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
Vita »
Lucas Augustyn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Vita »