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Anforderungen an die hypothetische Einwilligung

von Meike Isermann

Die Behauptung, der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer, insbesondere vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt (hypothetische Einwilligung) ist grundsätzlich vom Behandler zu beweisen. An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die prozessualen Besonderheiten und Anforderungen zeigte der 6. Senat des BGH in seinem Urteil vom 21.05.2019 (Az. VI ZR 119/18) erneut auf.

Gegenstand der Entscheidung

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der damals 62-jährigen Klägerin im Rahmen eines operativen Eingriffs die Gebärmutter entfernt wurde, wodurch es zu einer schicksalhaften Verletzung des Harnleiters kam.

Ursprünglich sollten operativ die Harnblase und die Scheidenwände angehoben werden und dazu der Gebärmutterkörper – mit Verbleib des Gebärmutterhalses – entfernt werden. Da bei einer solchen Operation der Gebärmutterkörper innerhalb des Bauchraums zerstückelt wird, sollte zunächst eine Gebärmutterspiegelung vorgenommen werden, um die bei einer Zerstückelung gefährliche Versprengung sich in der Gebärmutter befindlicher Tumorzellen in die Bauchhöhle auszuschließen. Eine Gebärmutterspiegelung war jedoch aufgrund einer Verengung nicht möglich, sodass sich der beklagte Operateur entschloss, sowohl Gebärmutterhals als auch -körper, also die Gebärmutter im Ganzen zu entfernen.

Die Klägerin machte geltend, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Gebärmutter im Ganzen entnommen werden müsse.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige erklärte, die Behandlung sei lege artis durchgeführt worden. Es sei jedoch alternativ möglich gewesen, den operativen Eingriff zu dem Zeitpunkt zu unterbrechen, in dem sich die Verengung gezeigt habe und nichts weiteres zu unternehmen.

Das Berufungsgericht nahm an, die Klägerin sei zwar nicht ordnungsgemäß über den ursprünglich geplanten Eingriff aufgeklärt worden, jedoch habe der beklagte Behandler den Nachweis der hypothetischen Einwilligung erbracht. Die Klägerin habe nicht plausibel machen können, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, weil der durchgeführte Eingriff alternativlos gewesen sei. Dies sah der 6. Senat in der zugrundeliegenden Entscheidung anders.

Begründung des Gerichts

In einem ersten Schritt müsse feststehen, dass eine Aufklärung nicht oder nicht den Anforderungen des § 630 e Abs.1 BGB entsprechend stattgefunden hat. Dies sei hier bereits vom Berufungsgericht festgestellt worden

Genügt die Aufklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Den Arzt trifft für diese Behauptung die Beweislast, aber erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er – wäre ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.

Der Senat unterstreicht in dieser Entscheidung vor allem, dass gerichtlich zunächst genau definiert werden muss, welche Anforderung an den Inhalt einer Aufklärung in Bezug auf den konkreten Eingriff bzw. die konkrete Behandlung zu stellen sind, wäre diese tatsächlich erfolgt. Zur Feststellung dieser Anforderungen an den Inhalt einer ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Aufklärung, müsse die Situation vor dem streitgegenständlichen Eingriff/der streitgegenständlichen Behandlung zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin also insbesondere über die mögliche Operationserweiterung im Falle einer nicht durchführbaren Gebärmutterspiegelung aufgeklärt werden müssen

In einem weiteren Schritt muss der Patient einen Entscheidungskonflikt vor dem Hintergrund der hypothetisch ordnungsgemäß und vollständig erfolgten Aufklärung plausibel machen. Die Substanziierungspflicht des Patienten beschränkt sich dabei lediglich auf die Darlegung des Entscheidungskonflikts, in den er bei erfolgter Aufklärung geraten wäre. Er braucht nicht etwa darzulegen, wie er sich tatsächlich entschieden hätte. Insbesondere genügt es, wenn er plausibel macht, er hätte zunächst zugewartet, um sich in Ruhe über den Eingriff schlüssig zu werden.

Hat der Patient einen Entscheidungskonflikt zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, ist es Sache des Behandlers, nachzuweisen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. An einen dahingehenden Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Weg der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird.

Bedeutung für die Praxis

In der aktuelle Entscheidung des BGH bzgl. des Vorliegens einer hypothetischen Einwilligung zeigt sich einmal mehr, dass an die ärztliche Aufklärungspflicht hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies nicht zuletzt, weil die grundrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit des Patienten ein hohes Gut ist. Für die Behandler heißt es, sich selbst über verschiedene Risiken und alternative Vorgehensweisen bewusst zu sein und dies gegenüber dem Patienten auch vor der Durchführung eines Eingriffs so zu kommunizieren – eine Aufgabe, die angesichts der enormen zeitlichen Überlastung, vor allem im Klinikalltag, nicht immer leicht zu bewältigen ist.

veröffentlicht von

Meike Isermann
Rechtsanwältin

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