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Berufsrecht, Kooperation mit Ärzten

Jeder Apotheker ist dem Berufs­recht unter­worfen. Dieses wird in den Berufs­ord­nungen der Apotheker­kammern ge­regelt und gibt wichtige Rahmen­be­dingungen für die täg­liche Arbeit vor. Sie regeln nicht nur Fort­bildungs­ver­pflichtungen, sondern sehen auch Vor­schriften zur Qualitäts­sicherung und zur Pharma­kovigilanz vor.

Zudem finden sich Normen zur Abgabe von Arznei­mitteln, der Zusammen­arbeit mit Kollegen und den Pflichten den Patienten gegen­über.

Ebenso wie bei den Ärzten, Zahn­ärzten und Psycho­thera­peuten werden die Möglich­keiten der Werbung be­schränkt. Ver­boten ist Werbung, die irre­führend und nach ihrer Form, Inhalt oder Häufig­keit über­trieben wirkt sowie eine Werbung, die einen Mehr- oder Fehl­gebrauch von Medi­ka­menten be­günstigt.

Liegt der Verdacht auf einen Ver­stoß gegen berufs­recht­liche Vor­schriften vor, wird ein ent­sprechen­de Ver­fahren vor der Apotheker­kammer und u. U. nach­folgend ein Berufs­gerichts­ver­fahren ein­ge­leitet.

Wir beraten unsere Man­danten be­reits im Vor­feld ge­planter Koopera­tionen, der Grün­dung oder Über­nahme von Filial­apotheken im Hin­blick auf mög­liche berufs­recht­liche Fall­stricke und über­nehmen die Kommu­nika­tion mit den Kammern. Daneben ver­treten wir unsere Man­danten im Falle der Ein­leitung eines Ver­fahrens gegen­über der Kammer und vor den Berufs­gerichten.

Ebenfalls in den Berufs­ordnungen ent­halten ist der Hin­weis auf § 11 Apotheken­gesetz, welcher die Zu­weisung von Patienten ver­bietet. Zwar ist es im Einzel­fall sicher­lich ein­facher und auch für die be­troffenen Patienten auch komfor­tabler, wenn ein Rezept direkt zu einer be­stimmten Apotheke ge­sendet wird, welche die be­nötigten Medi­kamente regel­mäßig vor­hält. Aller­dings haben Gesetz­geber und Recht­sprechung die Voraus­setzungen für die An­nahme einer be­rechtig­ten Aus­nahme vom Verbot der Zu­weisung der­art hoch an­ge­setzt, dass diese in aller Regel nicht er­füllt sind. Be­stehen aller­dings ent­sprechen­de Ab­reden mit Ärzten, kann dies nicht nur zur Folge haben, das Ver­fahren mit empfind­lichen Strafen ein­ge­leitet werden. Stellt sich im Rahmen der Ab­gabe einer Apotheke heraus, dass ein nicht un­er­heb­licher Teil der Umsätze auf der Basis solcher Ab­sprachen er­zielt wurden, kann der gesamte Kauf­vertrag nichtig sein.

Es empfiehlt sich daher, geplante Vor­haben recht­lich über­prüfen zu lassen und ggf. so zu modi­fi­zieren, dass sie rechts­sicher sind. Wir erstellen ent­sprechende Gut­achten und beraten unsere Mandanten hin­sichtlich be­stehender Alternativ­gestaltungen.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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