Berufsrecht, Kooperation mit Ärzten
Jeder Apotheker ist dem Berufsrecht unterworfen. Dieses wird in den Berufsordnungen der Apothekerkammern geregelt und gibt wichtige Rahmenbedingungen für die tägliche Arbeit vor. Sie regeln nicht nur Fortbildungsverpflichtungen, sondern sehen auch Vorschriften zur Qualitätssicherung und zur Pharmakovigilanz vor.
Zudem finden sich Normen zur Abgabe von Arzneimitteln, der Zusammenarbeit mit Kollegen und den Pflichten den Patienten gegenüber.
Ebenso wie bei den Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten werden die Möglichkeiten der Werbung beschränkt. Verboten ist Werbung, die irreführend und nach ihrer Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt sowie eine Werbung, die einen Mehr- oder Fehlgebrauch von Medikamenten begünstigt.
Liegt der Verdacht auf einen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften vor, wird ein entsprechende Verfahren vor der Apothekerkammer und u. U. nachfolgend ein Berufsgerichtsverfahren eingeleitet.
Wir beraten unsere Mandanten bereits im Vorfeld geplanter Kooperationen, der Gründung oder Übernahme von Filialapotheken im Hinblick auf mögliche berufsrechtliche Fallstricke und übernehmen die Kommunikation mit den Kammern. Daneben vertreten wir unsere Mandanten im Falle der Einleitung eines Verfahrens gegenüber der Kammer und vor den Berufsgerichten.
Ebenfalls in den Berufsordnungen enthalten ist der Hinweis auf § 11 Apothekengesetz, welcher die Zuweisung von Patienten verbietet. Zwar ist es im Einzelfall sicherlich einfacher und auch für die betroffenen Patienten auch komfortabler, wenn ein Rezept direkt zu einer bestimmten Apotheke gesendet wird, welche die benötigten Medikamente regelmäßig vorhält. Allerdings haben Gesetzgeber und Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Annahme einer berechtigten Ausnahme vom Verbot der Zuweisung derart hoch angesetzt, dass diese in aller Regel nicht erfüllt sind. Bestehen allerdings entsprechende Abreden mit Ärzten, kann dies nicht nur zur Folge haben, das Verfahren mit empfindlichen Strafen eingeleitet werden. Stellt sich im Rahmen der Abgabe einer Apotheke heraus, dass ein nicht unerheblicher Teil der Umsätze auf der Basis solcher Absprachen erzielt wurden, kann der gesamte Kaufvertrag nichtig sein.
Es empfiehlt sich daher, geplante Vorhaben rechtlich überprüfen zu lassen und ggf. so zu modifizieren, dass sie rechtssicher sind. Wir erstellen entsprechende Gutachten und beraten unsere Mandanten hinsichtlich bestehender Alternativgestaltungen.
Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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