Versandapotheken
Seit dem 01.01.2004 ist es in Deutschland erlaubt, Arzneimittel im Rahmen eines Versandhandels zu vertreiben.
Versandapotheken haben hierbei wie Offizinapotheken gesetzlichen Vorschriften. So muss der Betreiber ein approbierter Apotheker sein, welcher eine Offizinapotheke betreibt. Neben dem „stationären“ Handel kann unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein Versand von Arzneimitteln durchgeführt werden.
Zudem müssen sowohl in der Offizinapotheke als auch dem Versandhandel dieselben Medikamente angeboten werden.
Wichtig ist, dass die Angaben auf der Website des Anbieters den Impressumsvorschriften genügen. Die Versandapotheken müssen zudem an dem Meldesystem für Not- und Nachtdienste teilnehmen und ein Notfalldepot nachweisen.
Daneben gibt es noch einige weitere Vorschriften zu berücksichtigen, um rechtlich einwandfrei tätig werden zu können.
Wir beraten und begleiten unsere Mandanten beim Aufbau einer Versandapotheke und stellen sicher, dass den gesetzlichen Vorschriften Genüge getan wird. Darüber hinaus übernehmen wir die Kommunikation mit den zuständigen Stellen und führen den entsprechenden Schriftverkehr.
Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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