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Zweig­stellen / ausge­lagerte Praxis­räumlich­keiten

Grundsätzlich besteht die Möglich­keit, bei der zuständigen KV die Genehmigung zum Betrieb einer Filiale zu bean­tragen. Voraus­setzung für eine positive Ent­scheidung ist, dass die Ver­sorgung am Ort der geplanten Zweig­stelle ver­bessert wird.

Die KV prüft also die Ver­sorgungs­lage vor Ort sowie die Erreich­bar­keit und das Behandlungs­angebot konkurrierender Praxen.

Wichtig ist es, bereits in der Antrags­schrift auf diese Punkte ein­zu­gehen und aus­führlich zu begründen, aus welchen Gründen (z. B. spezielle Behandlungs- oder Unter­suchungs­methoden) die Qualität der Ver­sorgung der gesetzlich ver­sicherten Patienten durch die Eröffnung der Zweig­praxis ver­bessert wird.

Es ist zudem darauf zu achten, dass die Erreich­bar­keit vergleich­barer Praxen nicht auf der Basis von Fahrt­zeiten mit dem eigenen PKW, sondern unter Zugrunde­legung des öffentlichen Nah­verkehrs berechnet wird.

Von den Zweig­praxen zu unter­scheiden sind die aus­ge­lagerten Praxis­räumlich­keiten.

Hierbei handelt es sich um Ein­heiten, in welchen spezielle Unter­suchungs- oder Behandlungs­methoden an­geboten werden, welche in der Haupt­praxis nicht vor­ge­halten werden. Vertrags­ärztliche Sprech­stunden dürfen am Stand­ort der aus­gelagerten Praxis­räum­lichkeiten nicht an­ge­boten werden. Der Erst­kontakt mit dem Patienten muss immer in der Haupt­praxis stattfinden. Allerdings dürfen in den aus­ge­lagerten Praxis­räumen grund­sätzlich auch Unter­suchungen oder Be­hand­lungen, welche in der Haupt­praxis an­ge­boten werden, durch­geführt werden. Dies jedoch nur in ein­ge­schränk­tem Umfang. Die Inbetrieb­nahme von aus­gelagerten Praxis­räumen bedarf einer un­ver­züg­lichen An­zeige bei der zu­ständigen KV.

Im Rahmen unsere Tätig­keit beraten wir unsere Mandanten hinsichtlich der Erfolgs­aus­sichten solcher Ge­nehmigungs­verfahren, analy­sieren das Umfeld der geplanten Er­weiterung und verfassen und stellen die erforder­lichen Antrags­schriften.

 

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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