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Konzeptbewerbung eines MVZ im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens

von Martin Voß

Die Einbeziehung einer bloßen Konzeptbewerbung eines Trägers eines MVZ ohne Benennung und Vorlage der Unterlagen des Arztes, mit dem das MVZ den begehrten Vertragsarztsitz versorgungswirksam ausfüllen will, in das Auswahlverfahren nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs bedarf näherer Regelungen, die bislang fehlen. Sie ist daher im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht zu berücksichtigen.

Gegenstand der Entscheidung

Im zu entscheidenden Fall hatte der Träger eines zugelassenen MVZ nach der Entsperrung eines Planungsbereichs eine "Konzeptbewerbung um eine halbe Kassenzulassung im Planungsbereich Ne." eingereicht. Da für Konzeptbewerbungen noch keine verbindlichen Vorgaben bestünden, betrachte man diese Angaben als vollständigen Antrag auf die hälftige Kassenzulassung für Orthopädie und sehe von der Benennung einer bestimmten Person ab, doch stehe für die Tätigkeit eine Anwärterin bereit.

Der ZA lehnte den Antrag ab, weil er nicht vollständig sei und deshalb gemäß § 26 Abs 4 Nr 2 S 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL) nicht berücksichtigt werden dürfe (Beschluss vom 3.2.2016).

Der Arzt beschritt gegen diese Entscheidung den Rechtsweg, unterlag aber hiergegen im Wege des Widerspruchs sowie der Klage in sämtlichen Instanzen, zuletzt vor dem Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 15.05.2019, Az. B 6 KA 5/18).

Begründung des Gerichts

Das BSG führte in seiner Entscheidung aus, dass zwar in Fällen wie dem vorliegenden  für Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung § 95 Abs 2 S 1 bis 6 und S 9 SGB V, für Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ § 95 Abs 2 S 7 bis 9 SGB V und für Entscheidungen über die Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt § 95 Abs 9 SGB V als gesetzliche Rechtsgrundlagen maßgeblich seien. Ergänzend zu beachten seien die Vorgaben in § 26 BedarfsplRL sowie die Regelungen der Ärzte-ZV, die zahlreiche persönliche Angaben zu dem Arzt erfordern, der zugelassen oder angestellt werden soll. Nichts anderes ergebe sich nach derzeitiger Rechtslage aus den Vorschriften zur Konzeptbewerbung in § 103 Abs 4 SGB V, auch wenn diese bei Zulassungsentscheidungen nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs entsprechend heranzuziehen seien.

An dem Erfordernis, dass ein von einem MVZ (oder von einem Vertragsarzt) zur Erlangung einer Anstellungsgenehmigung gestellter Antrag den anzustellenden Arzt namentlich benennen muss, weil dem Antrag zahlreiche personenbezogene Daten über den anzustellenden Arzt beizufügen sind, habe sich allein mit Einfügung der gesetzlichen Regelung zur Ermöglichung der Berücksichtigung der Konzeptbewerbung eines MVZ in § 103 Abs 4 S 10 SGB V aF (durch Art 1 Nr 44 Buchst c Doppelbuchst cc GKV-VSG) und ebenso mit der Neufassung der Vorschrift zu Konzeptbewerbungen in § 103 Abs 4 S 5 Nr 9 SGB V nF (durch Art 1 Nr 55 Buchst c TSVG) nichts geändert.

Bedeutung und Tipps für die Praxis

Auch bei der Bewerbung um einen Sitz in einem entsperrten Planungsbereich ist der anzustellende Arzt zu benennen und die erforderlichen Unterlagen sind vollständig einzureichen. Ansonsten läuft der Bewerber Gefahr, im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt zu werden.

veröffentlicht von

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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