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Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozial-versicherungspflichtig

von Meike Isermann

Ärzte, die in einem Krankenhaus als sog. Honorarärzte tätig sind, sind nur im Ausnahmefall als selbstständig tätig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Im Regelfall besteht tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Dies entschied der 12. Senat des Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 04.06.2019 (Az. B 12 R 20/18 R).

Gegenstand der Entscheidung

Zu entscheiden hatte der Senat im konkreten Fall über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers, eines Honorararztes, der in dem beigeladenen Krankenhaus ausschließlich in der kardiologischen Funktionsdiagnostik tätig war.

Der Kläger schloss mit dem Krankenhaus einen sog. „Honorarvertrag“, in dem unter anderem geregelt war, dass der Kläger seine Tätigkeit weisungsfrei, d.h. ohne Einbindung in die Organisationsstruktur der Klinik ausübt und dafür ein Stundenhonorar von 90 Euro erhält. In dem Vertrag wird betont, dass kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV (also eine sozialversicherungspflichtige, nicht selbstständige Tätigkeit) begründet wird.

Der 12. Senat sah sich u. a. mit den Argumenten des Klägers konfrontiert, bei der honorarärztlichen Tätigkeit sei die besondere Organisationsstruktur des „Mikrokosmos“ Krankenhaus zu berücksichtigen. Auch sei die Tätigkeit als selbstständiger „Honorararzt im Krankenhaus“ allgemein anerkannt

Sah das Sozialgericht Lüneburg die Tätigkeit des Klägers noch als selbstständig tätig an, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen, die Tätigkeit des Klägers unterliege der Sozialversicherungspflicht. Das BSG bestätigte nun diese Entscheidung.

Begründung des Gerichts

Bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit komme es primär darauf an, ob der Beschäftigte weisungsgebunden tätig bzw. in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist und ob er ein unternehmerisches Risiko trägt.

Bei einer Tätigkeit als Arzt sei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status gelten die o.g. Kriterien gleichermaßen, so der Senat in seiner Begründung. Vertragliche Regelungen hätten dabei allenfalls indizielle Wirkung, seien jedoch immer auf deren Vereinbarkeit mit den tatsächlichen Gegebenheiten der Beschäftigung hin zu überprüfen. Auch sei unerheblich, ob die honorarärztliche Tätigkeit arbeitsrechtlich als selbstständige Tätigkeit angesehen werde, da ein Gleichlauf zwischen Arbeits- und Sozialrecht in dieser Hinsicht nicht bestehe.

Bei der Beurteilung sei zwar zu beachten, dass Ärzte berufsrechtlich in ihrer fachlichen Entscheidung frei seien. Hieraus könne jedoch nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. In Bezug auf die Beurteilungsmaßstäbe hinsichtlich der Weisungsgebundenheit argumentierte der Senat ferner:

„Jedenfalls wenn ein Arzt […] eine vom Krankenhaus geschuldete (Teil-) Leistung innerhalb der vom Krankenhaus vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, er die Einrichtungen und Betriebsmittel des Krankenhauses nutzt und arbeitsteilig mit dem ärztlichen und pflegerischen Krankenhauspersonal in vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet, ist er in der Regel in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert.“

Darüber hinaus seien als weiteres Kriterium unternehmerische Entscheidungsspielräume bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Eine andere Betrachtung könne sich auch nicht unter Berücksichtigung des Fachkräftemangels ergeben. Zur Steigerung der beruflichen Attraktivität könnten nicht auf Kosten der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme Arbeitsverhältnisse als Honorartätigkeit bezeichnet werden.

Bedeutung für die Praxis

Die vom BSG aufgestellten Kriterien zur Beurteilung der Weisungsgebundenheit treffen auf jeden im Krankenhaus tätigen Honorararzt zu. Eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung von Honorarärzten ist damit kaum zu mehr zu handhaben. Übernehmen diese Ärzte im Urlaubs- oder Krankheitsfall komplett die Aufgaben im Tag- und Bereitschaftsdienst ohne ein nennenswertes Unternehmerrisiko zu tragen, sind sie abhängige Beschäftigte des Krankenhauses.

Im Hinblick auf Honorarkooperationsärzte, die in eigener Praxis ambulant tätig sind und über einen Kooperationsvertrag punktuelle Leistungen (z.B. in Form besonderer Operationen) erbringen, können die Entscheidungen des BSG ebenfalls weitreichende Auswirkungen haben. Jedoch ist insoweit eine große Sorgfalt auf die unterschiedliche Ausgestaltung von Kooperationsverträgen und der Honorarvertretung zu legen. Insbesondere die eigene Auswahl der Patienten und Terminvergabe dürften insoweit gegen die Einbindung in den Organisationsablauf eines Krankenhauses sprechen.

veröffentlicht von

Meike Isermann
Rechtsanwältin

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