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Belegarzt­wesen

Neben der vertrags­ärzt­lichen Tätig­keit in den eigenen Praxis­räum­lich­keiten kommt für viele Ärzte eine zu­sätz­liche Tätig­keit als Beleg­arzt an einem Kranken­haus in Be­tracht.

In diesen Fällen gilt es, die recht­lichen Rahmen­bedingungen und Möglich­keiten zu analysieren, Ver­handlungen mit dem Kranken­haus­träger zu führen und die konkreten Ver­träge wie z. B. Beleg­arzt­vertrag aber auch Nutzungs­ver­träge für OPs etc. zu gestalten.

Daneben muss die Beleg­arzt­an­er­kennung er­reicht werden, um einen vertrags­ärzt­lichen Status auch in den Räumen des Kranken­hauses zu ge­währ­leisten.

Wichtig hierbei ist es, auch die möglichen Aus­wirkungen auf die eigentliche vertrags­ärzt­liche Tätig­keit in eigener Praxis oder als an­ge­stellter Vertrags­arzt zu analysieren und zu berück­sichtigen.

Wir unter­stützen unsere Mandanten im Rahmen der Ver­handlungen, ent­werfen die not­wendigen Verträge und führen die Ver­fahren auf Beleg­arzt­an­er­kennung.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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warnebier@voss-medizinrecht.de

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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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thissen@voss-medizinrecht.de

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