News aus Kanzlei & Medizinrecht

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Die Genehmigungspraxis für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten im ZMVZ gestaltete sich für lange Zeit je nach KZV uneinheitlich. Die Entscheidung des 6. Senats des BSG vom 12.02.2020 (B 6 KA 1/19 R) schafft hierzu jedoch Abhilfe.

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Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Corona-Krise, insbesondere des jüngst durch die Regierung angeordneten Kontaktverbotes in der Öffentlichkeit, brechen die Patientenzahlen auch in den Arzt- und Zahnarztpraxen erheblich ein, obwohl Arztbesuche weiterhin ausdrücklich erlaubt sind.

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Im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens kann es zu der Situation kommen, dass der Antrag auf Durchführung der Nachbesetzung zurückgenommen werden soll bzw. muss. Diesbezüglich stellte sich in der Vergangenheit des Öfteren die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine solche Rücknahme möglich ist.

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Vertragsärzte, die eine Zweigpraxis betreiben, dürfen nicht in größerem Umfang zum Notdienst (Bereitschaftsdienst) herangezogen werden als andere Vertragsärzte mit gleichem Versorgungsauftrag.

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Ergibt die Prüfung einer vertragsärztlichen Abrechnung auf ihre Plausibilität in zeitlicher Hinsicht, dass der Arzt bei drei Tagesprofilen die zulässige Tageshöchstarbeitszeit von 12 Stunden überschritten hat und diese Überschreitung auf der Nichtbeachtung einer Zeitvorgabe für den Arzt-Patienten-Kontakt beruht, darf die KV auch die Folgequartale auf diesen Fehler hin untersuchen, auch wenn die Tagesprofile dieser Quartale unauffällig sind.

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Bei der Beantragung einer Praxisbesonderheit zur Erhöhung des Regelleistungsvolumens können die Behandlungsschwerpunkte der Rheumatologie, der Schmerztherapie und der Osteoporose, nicht zusammengerechnet werden, um aus der Summierung einen besonderen Praxisschwerpunkt abzuleiten.

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Eine oralchirurgische Fachzahnarztpraxis unterscheidet sich, was die Tätigkeit und das Patientenklientel betrifft, i.d.R. nicht unerheblich von einer konservativ ausgerichteten Zahnarztpraxis (oralchirurgische Ausrichtung und Tätigwerden aufgrund von Überweisungen anderer Ärzte und Zahnärzte). Es besteht daher grundsätzlich keine Vergleichbarkeit.

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Die Einbeziehung einer bloßen Konzeptbewerbung eines Trägers eines MVZ ohne Benennung und Vorlage der Unterlagen des Arztes, mit dem das MVZ den begehrten Vertragsarztsitz versorgungswirksam ausfüllen will, in das Auswahlverfahren nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs bedarf näherer Regelungen, die bislang fehlen. Sie ist daher im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht zu berücksichtigen.

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Der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für eine Behandlung in der Notfall ambulanz kann auch dann bestehen bleiben, wenn der Patient im Anschluss in einem weiteren Krankenhaus desselben trägers stationär aufgenommen wird.

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Die Behauptung, der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer, insbesondere vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt (hypothetische Einwilligung) ist grundsätzlich vom Behandler zu beweisen.

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