Strafrecht
Aufgrund einer Vielzahl an Verbots- und Strafnormen geraten Leistungserbringer im Gesundheitswesen schnell in die Gefahr, sich strafbar zu machen.
So gehen mittlerweile viele Prozesse wegen mutmaßlicher Behandlungsfehler einher mit Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzungsdelikten.
Besteht der Verdacht, dass in einer Gemeinschaftspraxis Partner nur auf dem Papier Gesellschafter, in Wahrheit aber Angestellte sind oder wird die Ordnungsgemäßheit der Leistungserbringung angezweifelt, steht immer auch der Vorwurf eines (Abrechnungs)Betruges im Raum.
Unsicherheiten bestehen immer wieder in Bezug auf die Beteiligungen an Heil- und Hilfsmittelerbringern wie Hörgeräteakustikern oder auch zahnärztlichen Laboren bzw. Laborgemeinschaften.
Schwierig sind auch die Situationen, in denen darüber entschieden werden muss, ob ein Patient zu seinem eigenen Schutz oder zum Schutz Dritter fixiert werden muss. Sind die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben, liegt schnell eine Nötigung bzw. Freiheitsberaubung vor.
Verstirbt ein Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers oder gibt ein Apotheker ein falsches oder falsch dosiertes Medikament ab, was zum Tode eines Patienten führt, wird eine mögliche Strafbarkeit wegen der Verwirklichung eines Tötungsdeliktes untersucht.
Zudem hat der Gesetzgeber mit Einführung der Korruptionsstraftatbestände der §§ 299a und 299b StGB erweiterte Möglichkeiten geschaffen, Leistungserbringer im Gesundheitswesen wegen Bestechlichkeit strafrechtlich zu belangen.