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Strafrecht

Aufgrund einer Viel­zahl an Verbots- und Straf­normen geraten Leistungs­er­bringer im Gesund­heits­wesen schnell in die Gefahr, sich straf­bar zu machen.

So gehen mittler­weile viele Prozesse wegen mut­maß­licher Be­handlungs­fehler ein­her mit Er­mittlungs­ver­fahren wegen Körper­ver­letzungs­delik­ten.

Besteht der Ver­dacht, dass in einer Gemein­schafts­praxis Partner nur auf dem Papier Gesell­schafter, in Wahr­heit aber An­ge­stellte sind oder wird die Ordnungs­gemäß­heit der Leistungs­er­bringung an­ge­zweifelt, steht immer auch der Vor­wurf eines (Abrechnungs)­Betruges im Raum.

Unsicherheiten bestehen immer wieder in Bezug auf die Be­teili­gungen an Heil- und Hilfs­mittel­er­bringern wie Hör­geräte­akustikern oder auch zahn­ärzt­lichen Laboren bzw. Labor­gemein­schaften.

Schwierig sind auch die Situationen, in denen darüber ent­schie­den werden muss, ob ein Patient zu seinem eigenen Schutz oder zum Schutz Dritter fixiert werden muss. Sind die hierfür not­wendigen Voraus­setzungen nicht ge­geben, liegt schnell eine Nöti­gung bzw. Frei­heits­be­raubung vor.

Verstirbt ein Patient auf­grund eines Be­handlungs­fehlers oder gibt ein Apo­theker ein falsches oder falsch dosiertes Medi­ka­ment ab, was zum Tode eines Patienten führt, wird eine mög­liche Straf­barkeit wegen der Ver­wirk­lichung eines Tötungs­deliktes unter­sucht.

Zudem hat der Gesetz­geber mit Ein­führung der Korruptions­straf­tat­be­stände der §§ 299a und 299b StGB er­weiterte Möglich­keiten ge­schaffen, Leistungs­er­bringer im Gesund­heits­wesen wegen Be­stech­lich­keit straf­recht­lich zu be­langen.

Kanzlei für Medizinrecht Voß & Partner in Münster