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Schieds­gerichts­verfahren

Klauseln zur Durch­führung von Schieds­gerichts­ver­fahren finden sich in vielen Gemein­schafts­praxis­verträgen. Im Gegen­satz zu den Schlichtungs­verfahren sind sie nicht einem gericht­lichen Ver­fahren vor­ge­lagert, sondern er­setzen dieses. Sie be­inhalten nur eine Instanz und es besteht praktisch keine Möglich­keit, das Urteil eines Schieds­gerichts an­zu­fechten. Die Ein­legung von Rechts­mitteln wie etwa der Berufung scheidet damit aus. Aus diesem Grunde ver­kürzt sich auch die Ver­fahrens­dauer er­heb­lich, sodass eine Ent­scheidung wesent­lich schneller er­reicht werden kann, als im Rahmen eines zivil­gericht­lichen Ver­fahrens.

Aufgrund der weit­reichen­den Konse­quenzen sollte in jedem Einzel­fall genau ge­prüft werden, ob eine vor­handene Schieds­gerichts­klausel wirk­sam ver­ein­bart wurde oder ob z. B. auf­grund eines Ver­stoßes gegen Form­vor­schriften doch der Gang vor ein Zivil­gericht an­ge­treten werden kann.

Ist ein Schieds­gerichts­ver­fahren durch­zu­führen, sind zu­nächst die Schieds­richter zu be­nennen, welche so­dann das Ver­fahren leiten.

Des Weiteren sind die not­wendige Klage­schrift bzw. Klage­erwiderung zu fertigen, Beweis­an­tritte vor­zu­nehmen und Zeugen zu be­nennen.

Wir prüfen für unsere Mandanten, ob ein Schieds­gerichts­ver­fahren durch­zu­führen ist und be­raten und unter­stützen bei der Aus­wahl der Schieds­richter, über­nehmen die Korrespondenz mit dem Schieds­gericht und nehmen gemein­sam mit unseren Mandanten an der Ver­handlung teil.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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thissen@voss-medizinrecht.de

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