Schiedsgerichtsverfahren
Klauseln zur Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren finden sich in vielen Gemeinschaftspraxisverträgen. Im Gegensatz zu den Schlichtungsverfahren sind sie nicht einem gerichtlichen Verfahren vorgelagert, sondern ersetzen dieses. Sie beinhalten nur eine Instanz und es besteht praktisch keine Möglichkeit, das Urteil eines Schiedsgerichts anzufechten. Die Einlegung von Rechtsmitteln wie etwa der Berufung scheidet damit aus. Aus diesem Grunde verkürzt sich auch die Verfahrensdauer erheblich, sodass eine Entscheidung wesentlich schneller erreicht werden kann, als im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens.
Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen sollte in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob eine vorhandene Schiedsgerichtsklausel wirksam vereinbart wurde oder ob z. B. aufgrund eines Verstoßes gegen Formvorschriften doch der Gang vor ein Zivilgericht angetreten werden kann.
Ist ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen, sind zunächst die Schiedsrichter zu benennen, welche sodann das Verfahren leiten.
Des Weiteren sind die notwendige Klageschrift bzw. Klageerwiderung zu fertigen, Beweisantritte vorzunehmen und Zeugen zu benennen.
Wir prüfen für unsere Mandanten, ob ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen ist und beraten und unterstützen bei der Auswahl der Schiedsrichter, übernehmen die Korrespondenz mit dem Schiedsgericht und nehmen gemeinsam mit unseren Mandanten an der Verhandlung teil.
Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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