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Behandlungsfehlervorwürfe/Arzthaftung

Wenn Patienten gegenüber Ihrer Klinik Behandlungsfehlervorwürfe erheben, dann richten diese sich meistens nicht nur gegen den jeweils behandelnden Arzt persönlich, sondern primär gegen die Klinik, da diese den Behandlungsvertrag mit dem betroffenen Patienten abgeschlossen hat.

Wichtig ist es, die zu­ständige Haft­pflicht­ver­sicherung um­gehend zu kontak­tieren, da Sie aufgrund der Versicherungsbedingungen keine unabgestimmten Stellungnahmen oder gar eigene Haftungserklärungen gegenüber dem Patienten abgeben dürfen.

Ein Behandlungsfehlervorwurf wird meistens mit einer Aufforderung des Patienten verbunden, ihm seine Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Patienten haben auch grundsätzlich einen Anspruch auf jederzeitige Ein­sicht in die sie be­treffen­de Doku­menta­tion. Aller­dings er­streckt sich dieses Recht nicht auf die Übersendung von Originalen, sondern nur auf Kopien unter Übernahme der Kopierkosten durch den Patienten. Die Originale sollten in jedem Fall in der Klinik ver­blei­ben und nicht ver­sandt werden. Aus­nahmen können z. B. für analoge Röntgen­bilder gelten oder bei der Anforderung von Originalen durch Gerichte. Zudem dürfen bei­spiels­weise per­sön­liche An­merkungen in den Kartei­karten ge­schwärzt werden. Anwälte oder sonstige Dritte müssen Ihnen nicht nur eine Vollmacht, sondern auch eine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorlegen, ansonsten darf keine Einsichtnahme gewährt werden. Insofern sollte in jedem Einzel­fall geprüft werden, welche Unter­lagen an wen heraus­zu­geben sind.

In Ab­stimmung mit der zu­stän­digen Haft­pflicht­ver­sicherung ist ab­zu­wägen, welche Infor­ma­tionen an die Patienten­seite weiter­ge­geben und in welchem Umfang eine Stellung­nahme ab­ge­geben werden soll. Wir arbeiten eng mit den gängigen Haft­pflicht­versiche­rungen zu­sammen und ver­treten die Inter­essen unserer Man­danten gemein­sam mit den Interessen der zu­ständi­gen Haft­pflicht­ver­sicherung, um so das best­mög­liche Er­geb­nis zu er­zielen. Je nach Sach­lage arbeiten wir auf einen außer­gericht­lichen Ver­gleich hin oder über­nehmen die Ver­tre­tung in einem Haft­pflicht­prozess. Ebenso werden wir in Ver­fahren der Gutachter­kommissionen tätig. Soweit neben der Klinik auch die behandelnden Ärzte persönlich in Anspruch genommen und im Falle einer Interessenkollision nicht von den Anwälten der Klinik vertreten werden können, achten wir auf eine gute kollegiale Zusammenarbeit mit den jeweils mandatierten Anwälten im Sinne einer Sockelverteidigung.

Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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thissen@voss-medizinrecht.de

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