Behandlungsfehlervorwürfe/Arzthaftung
Wenn Patienten gegenüber Ihrer Klinik Behandlungsfehlervorwürfe erheben, dann richten diese sich meistens nicht nur gegen den jeweils behandelnden Arzt persönlich, sondern primär gegen die Klinik, da diese den Behandlungsvertrag mit dem betroffenen Patienten abgeschlossen hat.
Wichtig ist es, die zuständige Haftpflichtversicherung umgehend zu kontaktieren, da Sie aufgrund der Versicherungsbedingungen keine unabgestimmten Stellungnahmen oder gar eigene Haftungserklärungen gegenüber dem Patienten abgeben dürfen.
Ein Behandlungsfehlervorwurf wird meistens mit einer Aufforderung des Patienten verbunden, ihm seine Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Patienten haben auch grundsätzlich einen Anspruch auf jederzeitige Einsicht in die sie betreffende Dokumentation. Allerdings erstreckt sich dieses Recht nicht auf die Übersendung von Originalen, sondern nur auf Kopien unter Übernahme der Kopierkosten durch den Patienten. Die Originale sollten in jedem Fall in der Klinik verbleiben und nicht versandt werden. Ausnahmen können z. B. für analoge Röntgenbilder gelten oder bei der Anforderung von Originalen durch Gerichte. Zudem dürfen beispielsweise persönliche Anmerkungen in den Karteikarten geschwärzt werden. Anwälte oder sonstige Dritte müssen Ihnen nicht nur eine Vollmacht, sondern auch eine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorlegen, ansonsten darf keine Einsichtnahme gewährt werden. Insofern sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Unterlagen an wen herauszugeben sind.
In Abstimmung mit der zuständigen Haftpflichtversicherung ist abzuwägen, welche Informationen an die Patientenseite weitergegeben und in welchem Umfang eine Stellungnahme abgegeben werden soll. Wir arbeiten eng mit den gängigen Haftpflichtversicherungen zusammen und vertreten die Interessen unserer Mandanten gemeinsam mit den Interessen der zuständigen Haftpflichtversicherung, um so das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Je nach Sachlage arbeiten wir auf einen außergerichtlichen Vergleich hin oder übernehmen die Vertretung in einem Haftpflichtprozess. Ebenso werden wir in Verfahren der Gutachterkommissionen tätig. Soweit neben der Klinik auch die behandelnden Ärzte persönlich in Anspruch genommen und im Falle einer Interessenkollision nicht von den Anwälten der Klinik vertreten werden können, achten wir auf eine gute kollegiale Zusammenarbeit mit den jeweils mandatierten Anwälten im Sinne einer Sockelverteidigung.
Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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