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Verfahren bei den Kammern / Berufs­recht

Ärzte, Zahn­ärzte und Apo­theker unter­liegen ihrem je­wei­li­gen Standes­recht / Berufs­recht. Zu­stän­dig für die Über­wachung der Ein­hal­tung der berufs­recht­lichen Vor­schrif­ten ist die je­weils zu­stän­di­ge Kammer.

Es be­steht eine Pflicht­mit­glied­schaft, sodass ein Aus­tritt nur bei Auf­gabe des Berufes mög­lich ist.

Die Grund­pflich­ten er­ge­ben sich aus den je­wei­li­gen Berufs­ord­nun­gen, welche die Kammern indi­vi­du­ell ge­stal­ten können. In der Praxis wer­den die ein­zel­nen Muster­berufs­ord­nun­gen weit­gehend über­nommen, aller­dings kann es in einzel­nen Punk­ten durch­aus zu Ab­weich­un­gen kommen, sodass die Vor­ga­ben von Kammer­be­zirk zu Kammer­be­zirk vari­ieren.

Verstößt ein Heil­beruf­ler gegen das für ihn gel­tende Berufs­recht und er­langt die für ihn zu­stän­di­ge Kammer hier­von Kennt­nis, wird regel­mäßig ein Ver­fahren ein­ge­leitet, welches mit Sank­tionen enden kann.

Wir be­raten unsere Man­dan­ten viel­fach be­reits im Vor­feld und prü­fen ge­plante Vor­haben wie z. B. Ko­opera­tionen zwischen ver­schie­den­en Ak­teuren auf ihre recht­liche Zu­lässig­keit und er­ar­bei­ten bei Zwei­feln Alter­na­tiv­kon­zep­te.

Wurde be­reits ein Ver­fahren ein­ge­leitet, be­raten wir unsere Man­dan­ten hin­sicht­lich der ab­zu­ge­ben­den Stellung­nahme und des weiteren Vor­gehens und über­neh­men die Kommu­nika­tion mit der Kammer.

Gleiches gilt für ein sich even­tu­ell an­schließen­des Ver­fahren vor dem zu­stän­di­gen Berufs­ge­richt. Ein Ver­fahren dort läuft ähn­lich ab wie ein Straf­ver­fahren und sollte nicht ohne fach­kun­di­ge Unter­stützung ge­führt werden, da auch hier empfind­liche Strafen ver­hängt wer­den können.

Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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warnebier@voss-medizinrecht.de

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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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thissen@voss-medizinrecht.de

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Christiane Dieckmann
Rechtsanwältin
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