Verfahren bei den Kammern / Berufsrecht
Ärzte, Zahnärzte und Apotheker unterliegen ihrem jeweiligen Standesrecht / Berufsrecht. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften ist die jeweils zuständige Kammer.
Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft, sodass ein Austritt nur bei Aufgabe des Berufes möglich ist.
Die Grundpflichten ergeben sich aus den jeweiligen Berufsordnungen, welche die Kammern individuell gestalten können. In der Praxis werden die einzelnen Musterberufsordnungen weitgehend übernommen, allerdings kann es in einzelnen Punkten durchaus zu Abweichungen kommen, sodass die Vorgaben von Kammerbezirk zu Kammerbezirk variieren.
Verstößt ein Heilberufler gegen das für ihn geltende Berufsrecht und erlangt die für ihn zuständige Kammer hiervon Kenntnis, wird regelmäßig ein Verfahren eingeleitet, welches mit Sanktionen enden kann.
Wir beraten unsere Mandanten vielfach bereits im Vorfeld und prüfen geplante Vorhaben wie z. B. Kooperationen zwischen verschiedenen Akteuren auf ihre rechtliche Zulässigkeit und erarbeiten bei Zweifeln Alternativkonzepte.
Wurde bereits ein Verfahren eingeleitet, beraten wir unsere Mandanten hinsichtlich der abzugebenden Stellungnahme und des weiteren Vorgehens und übernehmen die Kommunikation mit der Kammer.
Gleiches gilt für ein sich eventuell anschließendes Verfahren vor dem zuständigen Berufsgericht. Ein Verfahren dort läuft ähnlich ab wie ein Strafverfahren und sollte nicht ohne fachkundige Unterstützung geführt werden, da auch hier empfindliche Strafen verhängt werden können.
Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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Lucas Augustyn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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