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Schlichtungs­verfahren

Große Relevanz haben Schlichtungs­ver­fahren für viele unserer Mandanten im Rahmen von Be­handlungs­fehler­vor­würfen. Bei den Ärzte­kammern sind in aller Regel eigene Schlichtungs­stellen für (Zahn)­Arzthaft­pflicht­fragen ein­ge­richtet.

Sobald ein Patient dort einen Antrag auf Über­prüfung einer Be­handlung stellt, wird der be­handeln­de (Zahn)­Arzt infor­miert und um eine Stellung­nahme ge­beten. Ab diesem Punkt sollte in jedem Fall eine recht­liche Beratung ein­ge­holt und die zu­ständige Haft­pflicht­ver­sicherung infor­miert werden. Die Teil­nahme an einem solchen Ver­fahren ist für den Be­handler nicht zwingend, kann aber im Einzel­fall sinn­voll sein.

Wir be­gleiten unsere Mandanten im Rahmen dieser Ver­fahren und ver­fassen in Ab­stimmung mit ihnen und der zu­ständigen Haft­pflicht­ver­sicherung die not­wendigen Stellung­nahmen nicht zu­letzt auch im Hin­blick auf einen möglicher­weise folgenden Haftungs­prozess.

Auch in vielen Gemein­schafts­praxis­ver­trägen finden sich Klauseln, nach welchen für die Klärung von Streitig­keiten aus dem Gesell­schafts­ver­hältnis vor der Be­schreitung des ordent­lichen Rechts­weges, also dem Gang vor ein Zivil­gericht, zu­nächst ein Schlichtungs­ver­fahren durch­zu­führen ist.

Da an die Wirk­sam­keit solcher Rege­lungen hohe formale Anforder­ungen ge­stellt werden, gilt es im Streit­fall zu­nächst genau zu prüfen, ob die im Vertrag ggf. ver­ein­barte Klausel wirk­sam ist und welche Rechts­folgen sie mit sich bringt.

Sodann ist ein ge­eigneter Schlichter zu finden und das ent­sprechen­de Ver­fahren durch­zu­führen. Erst im An­schluss an eine (erfolg­lose) Schlichtung ist der Gang zu den ordent­lichen Gerichten mög­lich.

Wir beraten unsere Mandanten bereits bei der Konzep­tio­nierung eines Gesell­schafts­ver­trages zu der Frage, ob in ihrem Fall die Ver­ein­barung einer Schlichtungs­ab­rede sinn­voll ist und prüfen für den Fall, dass ein Vertrag mit einer solchen Klausel vor­liegt, deren Wirk­sam­keit. Sodann ent­scheiden wir gemein­sam mit unseren Mandanten, welcher weitere Weg be­schritten werden soll.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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warnebier@voss-medizinrecht.de

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