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Gründung, Übertragung, Betriebs­erlaubnis

Im Rahmen der Gründung bzw. dem Erwerb einer Apotheke sind ver­schiedenste recht­liche Vor­schriften zu be­achten. Der­jenige, der eine Apotheke be­treiben möchte, muss per­sön­liche Voraus­setzungen er­füllen sowie auch Räume vor­weisen, welche den be­hörd­lichen An­forderungen ge­nügen.

Der Betreiber selbst muss über eine ent­sprechen­de Appro­bation ver­fügen. Diese kann er­worben werden, wenn ein ab­ge­schlossenes Pharma­zie­studium ebenso wie ein ein­jähriges Berufs­praktikum in min­des­tens zwei ver­schiedenen Apotheken vor­liegt.

Zudem muss eine Apotheken­betriebs­er­laubnis be­antragt werden. Diese wird er­teilt, wenn der Antrag­steller selbst ge­eignet ist und darüber hinaus auch die Räum­lich­keiten, in welchen die Apotheke ge­führt werden soll, den Vor­schriften ent­sprechen. Hierfür sind ver­schiedenste Unterl­agen wie z. B. ein ärzt­liches Attest, ein Führungs­zeugnis und diverse Bescheini­gungen bei­zu­bringen. Betreffend die Räum­lich­keiten müssen bei­spiels­weise ein bau­auf­sicht­lich ge­nehmigter Bau­plan und ein Ein­richtungs­plan, der Nach­weis über die Ver­fügungs­gewalt des Antrag­stellers über die ge­planten Räum­lich­keiten, ein Apotheken­kauf­vertrag uvm. bei­ge­bracht werden.

Der zukünftige Betreiber muss darüber hinaus ein Institutions­kennzeichen vor­weisen können.

Wir begleiten unsere Mandanten auf diesem Weg, stellen sicher, dass alle Unter­lagen voll­ständig ein­ge­reicht werden und über­nehmen die Kommu­nika­tion nach außen.

Auch nach Erteilung der Apotheken­betriebs­erlaubnis wird durch die zu­stän­digen Behörden regel­mäßig über­prüft, ob deren Voraus­setzungen (noch) vor­liegen. Hierfür werden die Räum­lich­keiten der Apotheke be­sichtigt und es werden alle rele­vanten Unter­lagen ein­ge­sehen. Sollte es hier zu Un­stimmig­keiten oder Pro­blemen kommen, sollte der betroffene Apotheker möglichst um­gehend Rat bei einem fach­kundigen Anwalt suchen, um negative Konse­quenzen für den Betrieb seiner Apotheke zu ver­meiden.

Wird eine Apotheke ver­kauft, erfordert dies einen Kauf­vertrag, welcher nicht nur die üblichen Ab­reden zu einem Unter­nehmens­kauf ent­hält, sondern auch die Be­sonder­heiten, welche sich aus dem Apotheken­recht er­geben, ab­bildet.

Wir begleiten und beraten unsere Mandanten im Rahmen der Vertrags­ver­hand­lungen, prüfen und ge­stalten die not­wendigen Ver­träge und über­nehmen die Kommunikation mit der anderen Vertrags­partei.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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