Gründung, Übertragung, Betriebserlaubnis
Im Rahmen der Gründung bzw. dem Erwerb einer Apotheke sind verschiedenste rechtliche Vorschriften zu beachten. Derjenige, der eine Apotheke betreiben möchte, muss persönliche Voraussetzungen erfüllen sowie auch Räume vorweisen, welche den behördlichen Anforderungen genügen.
Der Betreiber selbst muss über eine entsprechende Approbation verfügen. Diese kann erworben werden, wenn ein abgeschlossenes Pharmaziestudium ebenso wie ein einjähriges Berufspraktikum in mindestens zwei verschiedenen Apotheken vorliegt.
Zudem muss eine Apothekenbetriebserlaubnis beantragt werden. Diese wird erteilt, wenn der Antragsteller selbst geeignet ist und darüber hinaus auch die Räumlichkeiten, in welchen die Apotheke geführt werden soll, den Vorschriften entsprechen. Hierfür sind verschiedenste Unterlagen wie z. B. ein ärztliches Attest, ein Führungszeugnis und diverse Bescheinigungen beizubringen. Betreffend die Räumlichkeiten müssen beispielsweise ein bauaufsichtlich genehmigter Bauplan und ein Einrichtungsplan, der Nachweis über die Verfügungsgewalt des Antragstellers über die geplanten Räumlichkeiten, ein Apothekenkaufvertrag uvm. beigebracht werden.
Der zukünftige Betreiber muss darüber hinaus ein Institutionskennzeichen vorweisen können.
Wir begleiten unsere Mandanten auf diesem Weg, stellen sicher, dass alle Unterlagen vollständig eingereicht werden und übernehmen die Kommunikation nach außen.
Auch nach Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis wird durch die zuständigen Behörden regelmäßig überprüft, ob deren Voraussetzungen (noch) vorliegen. Hierfür werden die Räumlichkeiten der Apotheke besichtigt und es werden alle relevanten Unterlagen eingesehen. Sollte es hier zu Unstimmigkeiten oder Problemen kommen, sollte der betroffene Apotheker möglichst umgehend Rat bei einem fachkundigen Anwalt suchen, um negative Konsequenzen für den Betrieb seiner Apotheke zu vermeiden.
Wird eine Apotheke verkauft, erfordert dies einen Kaufvertrag, welcher nicht nur die üblichen Abreden zu einem Unternehmenskauf enthält, sondern auch die Besonderheiten, welche sich aus dem Apothekenrecht ergeben, abbildet.
Wir begleiten und beraten unsere Mandanten im Rahmen der Vertragsverhandlungen, prüfen und gestalten die notwendigen Verträge und übernehmen die Kommunikation mit der anderen Vertragspartei.
Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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