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Telemedizin / Fern­behand­lungs­verbot

Bis vor Kurzem bestand das strikte Verbot von Fern­behand­lungen. Vor dem Hinter­grund der sinken­den Ärzte­zah­len gerade im haus­ärzt­lichen Bereich in länd­lichen Regio­nen hat aber auch hier eine teil­weise Libe­rali­sierung statt­ge­funden.

So kippte im Mai 2018 der Deutsche Ärzte­tag mit großer Mehr­heit das bis­lang be­stehen­de um­fassen­de Ver­bot von Fern­be­hand­lungen und führte in § 7 Abs. 4 der Muster­berufs­ordnung eine neue Regelung ein, nach der Ärzte „im Einzel­fall“ auch bei ihnen noch un­be­kannten Pa­tien­ten eine aus­schließ­liche Be­ra­tung oder Be­hand­lung über Kommu­nika­tions­medien vor­neh­men dür­fen, sofern dies „ärzt­lich ver­tret­bar ist und die er­forder­liche ärzt­liche Sorg­falt“ ge­wahrt werde.

Ausgeschlossen ist jedoch nach wie vor die Krank­schrei­bung per Tele­fon oder Video­kon­ferenz bei unbe­kannten Patien­ten ebenso wie Ver­ordnun­gen aus­schließ­lich im Rahmen von Fern­behandlungen.

Allerdings wurde ledig­lich die Muster­berufs­ordnung ge­ändert, welche keine direkte recht­liche Wirkung ent­faltet. Insofern muss in jedem Fall ge­prüft werden, in­wie­weit die zu­stän­dige Ärzte­kammer ent­sprechen­de Rege­lungen be­reits in die eigene Berufs­ordnung imple­mentiert und ggf. auch modi­fi­ziert hat.

Wir prüfen für unsere Man­dan­ten die recht­liche Situ­ation in ihrem je­wei­ligen Ärzte­kammer­bezirk und be­raten hin­sicht­lich der recht­lichen Zu­lässig­keit ge­plan­ter Vor­haben.