Telemedizin / Fernbehandlungsverbot
Bis vor Kurzem bestand das strikte Verbot von Fernbehandlungen. Vor dem Hintergrund der sinkenden Ärztezahlen gerade im hausärztlichen Bereich in ländlichen Regionen hat aber auch hier eine teilweise Liberalisierung stattgefunden.
So kippte im Mai 2018 der Deutsche Ärztetag mit großer Mehrheit das bislang bestehende umfassende Verbot von Fernbehandlungen und führte in § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung eine neue Regelung ein, nach der Ärzte „im Einzelfall“ auch bei ihnen noch unbekannten Patienten eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien vornehmen dürfen, sofern dies „ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt“ gewahrt werde.
Ausgeschlossen ist jedoch nach wie vor die Krankschreibung per Telefon oder Videokonferenz bei unbekannten Patienten ebenso wie Verordnungen ausschließlich im Rahmen von Fernbehandlungen.
Allerdings wurde lediglich die Musterberufsordnung geändert, welche keine direkte rechtliche Wirkung entfaltet. Insofern muss in jedem Fall geprüft werden, inwieweit die zuständige Ärztekammer entsprechende Regelungen bereits in die eigene Berufsordnung implementiert und ggf. auch modifiziert hat.
Wir prüfen für unsere Mandanten die rechtliche Situation in ihrem jeweiligen Ärztekammerbezirk und beraten hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit geplanter Vorhaben.
Lucas Augustyn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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