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Nachbesetzungsantrag kann nach Beschlussbekanntgabe in der Sitzung des ZA zurückgenommen werden

von Sabine Warnebier

Im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens kann es zu der Situation kommen, dass der Antrag auf Durchführung der Nachbesetzung zurückgenommen werden soll bzw. muss. Diesbezüglich stellte sich in der Vergangenheit des Öfteren die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine solche Rücknahme möglich ist.

Gegenstand der Entscheidung

Das Sozialgericht Berlin hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Psychotherapeutin den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens noch in der Sitzung des Zulassungsausschusses, aber nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung zurücknehmen konnte.

Es entschied mit Urteil vom 10.07.2019 (Az. S 83 KA 264/17), dass eine solche Antragsrücknahme auch dann noch möglich ist, wenn der Zulassungsausschuss seine Entscheidung bereits bekanntgegeben hat.

Das SG hat die Sprungrevision zum BSG zugelassen.

Begründung des Gerichts

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Nachbesetzungsverfahren erst mit Festsetzung der Entschädigung nach der Ablehnung der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens oder erst mit Bekanntgabe der Auswahl des Nachfolgers im Nachbesetzungsverfahren beendet sei. Also sei eine Antragsrücknahme bis zur Zustellung des Bescheides des Zulassungsausschusses zulässig.

Nach § 41 Abs. 1 S. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) erfolge Beratung und Beschlussfassung des Zulassungsausschusses in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. Nach § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) werde ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt werde mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Dies sei vorliegend zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme noch nicht erfolgt. Bei der Beschlussfassung habe es sich um einen Vorgang der internen Willensbildung eines kollegial verfassten Entscheidungsgremiums gehandelt, der zwar mit der Abstimmung abgeschlossen sei. Die damit getroffene Regelung erlange aber erst mit der Bekanntgabe die unmittelbare Rechtswirkung nach außen, auf die sie gerichtet ist. Zudem schreibe auch § 41 Abs. 5 Ärzte-ZV vor, dass den Beteiligten alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt wird. Die übliche telefonische Mitteilung des Ergebnisses der Beratung durch die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses stelle keine Bekanntgabe des Beschlusses dar.

Das Gericht wies allerdings auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hin, wonach ein erneuter Antrag nach Rücknahme eines Antrags nur dann zulässig ist, wenn für die Antragsrücknahme und die erneute Antragstellung ein berechtigtes Interesse des Praxisabgebers dargelegt werden kann.

Bedeutung und Tipps für die Praxis

In der überwiegenden Zahl der Nachbesetzungsverfahren droht eine streitige Nachbesetzung, da mehrere Bewerber vorhanden sind. Regelmäßig präferiert eine Praxisabgeber jedoch einen bestimmten Bewerber als Nachfolger und schließt auch nur mit diesem einen Praxisübertragungsvertrag ab. Da im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens die Interessen des Abgebers nur eingeschränkt Berücksichtigung finde, kommt es in der Praxis häufiger zu der Situation, dass nicht dem Wunschnachfolger die Zulassung erteilt wird.

Abgesehen davon, dass aus diesem Grunde im Rahmen des Praxisübertragungsvertrages entsprechende Regelungen wie Rücktrittsrechte und Vorbehalte aufgenommen werden müssen,  muss auch das eigene Vorgehen im Nachbesetzungsverfahren geplant und darauf hin überprüft werden, wie eine größtmögliche Flexibilität erreicht werden kann.

veröffentlicht von

Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
Vita »

warnebier@voss-medizinrecht.de

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