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(Außer)Gerichtliche Verfahren

Vermutet ein Patient einen Behandlungs­fehler, wendet er sich in aller Regel zu­nächst an seinen Behandler. Dies kann per persön­lichem Brief oder auch unter Zuhilfe­nahme eines Anwaltes geschehen. Für den be­troffenen (Zahn)­Arzt ist es wichtig, an­ge­messen und sach­lich auf den Vor­wurf einer fehler­haften Be­hand­lung zu reagieren.

In jedem Falle ist die zu­ständige Haft­pflicht­ver­sicherung zu infor­mieren und das weit­ere Vor­gehen mit ihr ab­zu­stimmen. Es muss zudem ab­ge­klärt werden, welche Art von Be­hand­lungs­fehler im Raum steht, da die Recht­sprechung ver­schiedene Formen wie z. B. den Auf­klärungs­fehler, den Diagnose­fehler, den Therapie­fehler, den Orga­nisations­fehler oder auch den Befund­erhebungs­fehler definiert hat und jede Kate­gorie unter­schied­liche Voraus­setzungen und Konse­quenzen z. B. für die Beweis­last oder auch die er­forder­liche Kau­sa­lität zwischen mög­lichem Behand­lungs­fehler und be­haupte­tem Schaden nach sich zieht.

Darüber hinaus ist zu unter­scheiden, ob ein ein­facher oder ein grober Behandlungs­fehler vor­liegt. Steht ein grober Be­hand­lungs­fehler im Raume, führt dies dazu, dass die Kau­sa­lität zwischen dem Fehler und dem ein­ge­tretenen Schaden ver­mutet wird. Auch in diesen Fällen kann jedoch von Arzt­seite der Gegen­beweis ge­führt werden.

Sodann ist eine Stellung­nahme gegen­über der Gegen­seite ab­zu­geben, in welcher zu den Vor­würfen Position be­zogen wird, ohne un­nötige Infor­mationen heraus­zu­geben.

Ist tatsächlich ein Fehler unter­laufen, sind u. U. Ver­gleichs­ver­hand­lungen zu führen. Hierbei ist es wichtig zu unter­scheiden, ob ein Ab­findungs­ver­gleich ge­schlossen wird, also eine Ver­ein­barung, nach der sämt­liche (auch z. Zt. noch un­be­kannte) An­sprüche ab­ge­golten werden oder ob sich etwaige Zahlungen nur auf die Zeit bis zum Ver­gleichs­ab­schluss be­ziehen, also auch später noch neue An­sprüche aus der streit­gegen­ständ­lichen Be­handlung geltend ge­macht werden können.

Es ist zudem darauf zu achten, eine enge Ab­stimmung mit der zu­ständigen Haft­pflicht­ver­sicherung zu suchen. Gerade bei Zahn­ärzten besteht jedoch häufig die Schwierig­keit, dass Teile der An­sprüche nicht ver­sichert sind. Dies gilt ins­be­sondere für durch den Patienten zurück­ge­fordertes zahn­ärzt­liches Honorar etc. In­so­fern muss auch hier ab­ge­wogen werden, welche Zu­geständ­nisse gegen­über dem Patienten in Be­tracht kommen und es muss im Vor­feld ab­ge­klärt werden, welche An­teile hieran die Haft­pflicht­ver­sicherung über­nimmt.

Scheitert eine außer­gericht­liche Einigung, wird zu­meist ein Zivil­prozess beim zu­ständigen Amts- oder Land­gericht ein­ge­leitet. In diesem Rahmen wird in aller Regel ein Sach­verständigen­gut­achten ein­ge­holt, in dessen Vor­feld die Parteien Gelegen­heit er­halten, sich zur Person des Gut­achters sowie den an den Gut­achter zu stellenden Fragen zu äußern. In diesem Rahmen sollte darauf ge­achtet werden, dass der vom Gericht vor­ge­schlagene Gut­achter fach­lich ge­eignet ist, den Vor­wurf zu be­ur­teilen und die Fragen zu­treffend und voll­ständig formuliert werden.

Wir über­nehmen für unsere Man­dan­ten sowohl die Kommunikation mit der Haft­pflicht­ver­sicherung, als auch die Ver­tretung nach außen im gericht­lichen und außer­gericht­lichen Bereich. Wir beraten unsere Man­danten hin­sichtlich etwaiger Vergleichs­an­gebote und geben eine Empfehlung in Bezug auf die Prozess­führung sowie etwaige Rechts­mittel ab, um so das best­mögliche Ergebnis zu erzielen.

Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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warnebier@voss-medizinrecht.de

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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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thissen@voss-medizinrecht.de

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