(Außer)Gerichtliche Verfahren
Vermutet ein Patient einen Behandlungsfehler, wendet er sich in aller Regel zunächst an seinen Behandler. Dies kann per persönlichem Brief oder auch unter Zuhilfenahme eines Anwaltes geschehen. Für den betroffenen (Zahn)Arzt ist es wichtig, angemessen und sachlich auf den Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung zu reagieren.
In jedem Falle ist die zuständige Haftpflichtversicherung zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. Es muss zudem abgeklärt werden, welche Art von Behandlungsfehler im Raum steht, da die Rechtsprechung verschiedene Formen wie z. B. den Aufklärungsfehler, den Diagnosefehler, den Therapiefehler, den Organisationsfehler oder auch den Befunderhebungsfehler definiert hat und jede Kategorie unterschiedliche Voraussetzungen und Konsequenzen z. B. für die Beweislast oder auch die erforderliche Kausalität zwischen möglichem Behandlungsfehler und behauptetem Schaden nach sich zieht.
Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Steht ein grober Behandlungsfehler im Raume, führt dies dazu, dass die Kausalität zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden vermutet wird. Auch in diesen Fällen kann jedoch von Arztseite der Gegenbeweis geführt werden.
Sodann ist eine Stellungnahme gegenüber der Gegenseite abzugeben, in welcher zu den Vorwürfen Position bezogen wird, ohne unnötige Informationen herauszugeben.
Ist tatsächlich ein Fehler unterlaufen, sind u. U. Vergleichsverhandlungen zu führen. Hierbei ist es wichtig zu unterscheiden, ob ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, also eine Vereinbarung, nach der sämtliche (auch z. Zt. noch unbekannte) Ansprüche abgegolten werden oder ob sich etwaige Zahlungen nur auf die Zeit bis zum Vergleichsabschluss beziehen, also auch später noch neue Ansprüche aus der streitgegenständlichen Behandlung geltend gemacht werden können.
Es ist zudem darauf zu achten, eine enge Abstimmung mit der zuständigen Haftpflichtversicherung zu suchen. Gerade bei Zahnärzten besteht jedoch häufig die Schwierigkeit, dass Teile der Ansprüche nicht versichert sind. Dies gilt insbesondere für durch den Patienten zurückgefordertes zahnärztliches Honorar etc. Insofern muss auch hier abgewogen werden, welche Zugeständnisse gegenüber dem Patienten in Betracht kommen und es muss im Vorfeld abgeklärt werden, welche Anteile hieran die Haftpflichtversicherung übernimmt.
Scheitert eine außergerichtliche Einigung, wird zumeist ein Zivilprozess beim zuständigen Amts- oder Landgericht eingeleitet. In diesem Rahmen wird in aller Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt, in dessen Vorfeld die Parteien Gelegenheit erhalten, sich zur Person des Gutachters sowie den an den Gutachter zu stellenden Fragen zu äußern. In diesem Rahmen sollte darauf geachtet werden, dass der vom Gericht vorgeschlagene Gutachter fachlich geeignet ist, den Vorwurf zu beurteilen und die Fragen zutreffend und vollständig formuliert werden.
Wir übernehmen für unsere Mandanten sowohl die Kommunikation mit der Haftpflichtversicherung, als auch die Vertretung nach außen im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich. Wir beraten unsere Mandanten hinsichtlich etwaiger Vergleichsangebote und geben eine Empfehlung in Bezug auf die Prozessführung sowie etwaige Rechtsmittel ab, um so das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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Lucas Augustyn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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