Konzession

Ärzte oder Gesellschaften (z.B. GmbH), die eine Privatklinik mit stationärer Leistungserbringung betreiben wollen, benötigen dazu zunächst eine sogenannte Konzessionierung nach § 30 Gewerbeordnung. Diese zum Betrieb von Privatkliniken erforderliche Konzession ist eine gewerberechtliche Erlaubnis, bei der bestimmte persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Damit sollen zum Schutz von Patienten Gefahren abgewendet werden, die sich aus der stationären Aufnahme oder aus der nicht ordnungsgemäßen Führung oder Ausstattung der Klinik ergeben könnten. Zuständig für die Erteilung der Konzession und die Überwachung der Einhaltung der konzessionsrechtlichen Vorgaben, z.B. durch regelmäßige Begehungen der Klinik, sind die Gesundheitsämter am jeweiligen Klinikstandort. Wir beraten und begleiten Sie im Konzessionierungsverfahren und vertreten Sie gegenüber der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen der Nutzung der Konzession.

Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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thissen@voss-medizinrecht.de

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