Vertragsgestaltung im Krankenhaus / Wahlarzt / Honorararzt
In einem Krankenhaus können verschiedene Ärzte aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltungen tätig werden. Dies reicht von den angestellten Assistenz- und Oberärzten über die Chefärzte bis hin zu beamteten Ärzten.
Letztinstanzlich entschieden ist mittlerweile, dass nur am Krankenhaus angestellte oder beamtete Ärzte berechtigt sind, Wahlleistungen zu erbringen und abzurechnen. Insofern muss ein Anstellungsverhältnis bestehen, um wahlärztliche Leistungen erbringen zu können.
Einschränkungen ergeben sich auch bei den sog. Honorarärzten. Hierbei handelt es sich um freiberuflich tätige Ärzte, welche im Rahmen sog. Honorararztverträge in der Vergangenheit für Krankenhausträger tätig geworden sind. Nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den wahlärztlichen Leistungen bereits eine Tätigkeit im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung ausgeschlossen worden war, hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht entschieden, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, diese Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige ausüben, sondern als Angestellte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Insofern ist bei der Ausgestaltung entsprechender Verträge größtmögliche Sorgfalt anzuwenden und die jeweils geltende Rechtsprechung zu beachten.
Wir beraten unsre Mandanten hinsichtlich geplanter Projekte in Bezug auf die jeweils optimale Form der Zusammenarbeit, unterstützen sie bei den Verhandlungen und prüfen und gestalten die entsprechenden Verträge.
Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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