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Vertragsgestaltung im Krankenhaus / Wahl­arzt / Honorar­arzt

In einem Kranken­haus können ver­schiedene Ärzte auf­grund unter­schied­licher Vertrags­gestal­tungen tätig werden. Dies reicht von den an­ge­stellten Assistenz- und Ober­ärzten über die Chef­ärzte bis hin zu be­amteten Ärzten.

Letztinstanzlich ent­schieden ist mittler­weile, dass nur am Kranken­haus an­ge­stellte oder be­amtete Ärzte be­rechtigt sind, Wahl­leistungen zu er­bringen und ab­zu­rechnen. Insofern muss ein Anstellungs­ver­hältnis be­stehen, um wahl­ärzt­liche Leistungen er­bringen zu können.

Einschränkungen er­geben sich auch bei den sog. Honorar­ärzten. Hierbei handelt es sich um frei­beruf­lich tätige Ärzte, welche im Rahmen sog. Honorar­arzt­ver­träge in der Ver­gangen­heit für Kranken­haus­träger tätig ge­worden sind. Nach­dem durch die Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofes zu den wahl­ärzt­lichen Leistungen be­reits eine Tätig­keit im Rahmen einer Wahl­leistungs­ver­ein­barung aus­ge­schlossen worden war, hat mittler­weile auch das Bundes­sozial­gericht ent­schieden, dass Ärzte, die als Honorar­ärzte in einem Kranken­haus tätig sind, diese Tätig­keit regel­mäßig nicht als Selbst­ständige aus­üben, sondern als An­ge­stellte des Kranken­hauses der Sozial­ver­sicherungs­pflicht unter­liegen.

Insofern ist bei der Ausgestaltung entsprechender Verträge größtmögliche Sorgfalt anzuwenden und die jeweils geltende Rechtsprechung zu beachten.

Wir beraten unsre Mandanten hinsichtlich geplanter Projekte in Bezug auf die jeweils optimale Form der Zusammenarbeit, unterstützen sie bei den Verhandlungen und prüfen und gestalten die entsprechenden Verträge.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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