Praxis(anteils)kaufverträge
Bei der Gestaltung eines Praxis(anteils)kaufvertrages gilt es eine Vielzahl von Punkten zu beachten. So ist genau zu regeln, welches der Vertragsgegenstand sein soll. Befinden sich z. B. Gegenstände im Betriebsvermögen, welcher der Verkäufer nicht mitverkaufen möchte, ist dies entsprechend schriftlich zu fixieren.
Bei der Übertragung eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis sollte exakt angegeben werden, welcher Beteiligte zu welchem Zeitpunkt wie viele Anteile an der Gesellschaft hält. Es ist auch möglich, hier z. B. eine stufenweise Übertragung mit mehreren Übertragungszeitpunkten vorzusehen.
Der Praxis(anteils)übertragungsvertrag enthält darüber hinaus Regelungen zur Höhe des Kaufpreises, seiner Fälligkeit, seinen Berechnungsgrundlagen sowie etwaigen Vorbehalten wie z. B. der Bedingung eines erfolgreichen Nachbesetzungsverfahrens.
Zudem ist es nötig, eine ausführliche Rechnungsabgrenzung zu formulieren. Innerhalb dieses Punktes wird geregelt, welche Forderungen und Verbindlichkeiten aus laufenden Rechtsverhältnissen von dem Verkäufer auf den Käufer übergehen sollen. Dies gilt nicht nur für Ansprüche gegenüber Patienten oder Krankenkassen sowie der K(Z)V aus laufenden Behandlungen, welche z. B. zum Übertragungsstichtag abgerechnet werden können. Es ist auch zu berücksichtigen, ob z. B. Ratenzahlungsvereinbarungen mit Patienten bestehen.
Daneben existieren rund um eine Praxis herum immer eine Vielzahl an Verträgen, aus welchen sich Verbindlichkeiten ergeben (können). An erster Stelle sind hier die Arbeitsverhältnisse zu nennen. Diese gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über (Betriebsfortführung), sodass im Übertragungsvertrag geregelt werden muss, welche Anstellungsverhältnisse genau bestehen (auch z. B. die ruhenden wie Mitarbeiterinnen in Mutterschutz oder Elternzeit) und dass keine Forderungen vor dem Übertragungszeitpunkt z. B. aufgrund rückständigen Lohns etc. drohen.
Des Weiteren ist zu bestimmen, welche laufenden Verträge wie Leasingverträge, Wartungsverträge durch den Käufer übernommen oder durch den Verkäufer gekündigt werden sollen und ob bei unterjähriger Übertragung ggf. Beträge auf bereits entrichtete Gebühren, Beiträge etc. auszugleichen sind.
Sollen einzelne Arbeitsverhältnisse nicht übernommen werden, muss der Praxisabgeber hierüber gesonderte Vereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern treffen.
Daneben sind ggf. notwendige Bedingungen und Vorbehalte zu formulieren, um ein Auseinanderfallen von Übertragung der Praxis bzw. eines Praxisanteils und Erwerb der entsprechenden Zulassung zu verhindern.
Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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Lucas Augustyn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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