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Praxis­(anteils)­kauf­ver­träge

Bei der Ge­stal­tung eines Praxis­(anteils)­kauf­ver­trages gilt es eine Viel­zahl von Punk­ten zu be­achten. So ist genau zu regeln, welches der Vertrags­gegen­stand sein soll. Be­finden sich z. B. Gegen­stände im Betriebs­ver­mögen, welcher der Ver­käufer nicht mit­ver­kaufen möchte, ist dies ent­sprechend schrift­lich zu fixieren.

Bei der Über­tra­gung eines An­teils an einer Gemein­schafts­praxis sollte exakt an­ge­geben werden, welcher Be­teilig­te zu welchem Zeit­punkt wie viele An­teile an der Ge­sell­schaft hält. Es ist auch mög­lich, hier z. B. eine stufen­weise Über­tra­gung mit mehreren Über­tragungs­zeit­punkten vor­zu­sehen.

Der Praxis­(anteils)­über­tragungs­ver­trag ent­hält da­rüber hinaus Rege­lungen zur Höhe des Kauf­preises, seiner Fällig­keit, seinen Be­rech­nungs­grund­lagen sowie et­wa­igen Vor­be­halten wie z. B. der Be­dingung eines er­folg­reichen Nach­be­setzungs­ver­fahrens.

Zudem ist es nötig, eine aus­führ­liche Rech­nungs­ab­gren­zung zu for­mu­lieren. Inner­halb dieses Punktes wird ge­regelt, welche For­der­ungen und Ver­bind­lich­kei­ten aus laufenden Rechts­ver­hält­nissen von dem Ver­käufer auf den Käufer über­gehen sollen. Dies gilt nicht nur für An­sprüche gegen­über Patienten oder Kranken­kassen sowie der K(Z)V aus laufenden Be­hand­lungen, welche z. B. zum Über­tragungs­stich­tag ab­ge­rech­net werden können. Es ist auch zu be­rück­sich­ti­gen, ob z. B. Raten­zahlungs­verein­barungen mit Patienten be­stehen.

Daneben exis­tieren rund um eine Praxis herum immer eine Viel­zahl an Ver­trägen, aus welchen sich Ver­bind­lich­keiten er­geben (können). An erster Stelle sind hier die Arbeits­ver­hält­nisse zu nennen. Diese gehen kraft Ge­setzes auf den Er­werber über (Betriebs­fort­führung), sodass im Über­tragungs­vertrag ge­regelt werden muss, welche An­stellungs­ver­hält­nisse genau be­stehen (auch z. B. die ruhen­den wie Mit­arbeiter­innen in Mutter­schutz oder Eltern­zeit) und dass keine For­derungen vor dem Über­tragungs­zeit­punkt z. B. auf­grund rück­stän­di­gen Lohns etc. drohen.

Des Weiteren ist zu be­stimmen, welche laufenden Ver­träge wie Leasing­ver­träge, Wartungs­ver­träge durch den Käufer über­nommen oder durch den Ver­käufer ge­kündigt werden sollen und ob bei unter­jähriger Über­tragung ggf. Be­träge auf be­reits ent­richtete Ge­bühren, Bei­träge etc. aus­zu­gleichen sind.

Sollen einzelne Arbeits­ver­hält­nisse nicht über­nommen werden, muss der Praxis­ab­geber hier­über ge­son­derte Ver­ein­barung­en mit den be­troffenen Mit­arbeitern treffen.

Daneben sind ggf. not­wendige Be­ding­ung­en und Vor­behal­te zu for­mu­lieren, um ein Aus­ein­ander­fallen von Über­tra­gung der Praxis bzw. eines Praxis­anteils und Er­werb der ent­sprechen­den Zu­lassung zu ver­hindern.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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