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Kooperationen im Gesund­heits­wesen / Gesell­schafts­recht

Die Kooperation zwischen Leistungs­erbringern gewinnt zunehmend auch in der ambulanten Ver­sorgung an Bedeutung. Zwar ist nach wie vor die über­wiegende Zahl der nieder­gelassenen Ärzte und Zahn­ärzte in Form einer Einzel­praxis tätig. Der Trend sich mit anderen Leistungs­erbringern ins­besondere in der Form der Berufs­aus­übungs­ge­meinschaft zusammen zu schließen ist aber un­ge­brochen.

Die Vorteile liegen auf der Hand. In wirtschaft­licher Hinsicht können räum­liche, tech­nische und perso­nelle Infra­strukturen gemein­sam und damit kosten­günstiger genutzt werden. In persön­licher Hin­sicht ermöglicht die Kooperation ins­besondere flexiblere Arbeits­zeiten durch abge­stimmte Sprech­stunden­zeiten, eine Auf­teilung von Verwaltungs­tätig­keiten, einen fachl­ichen Aus­tausch unter Kollegen sowie auch eine Erweiterung des Leistungs­spektrums der Praxis durch fach­über­greifendes Tätig­werden.

Die Möglich­keiten der Kooperation und deren Organisation haben durch die Liberalisierung des Vertrags­arzt­rechts und des Berufs­rechts in den letzten Jahren enorm zuge­nommen. Hier kommen je nach Anforderungs­profil neben der klassischen Gemein­schafts­praxis (Berufs­ausübungs­gemeinschaft) und der Praxis­gemein­schaft inzwischen auch über­örtliche Gestaltungs­varianten, Apparate- und Labor­gemein­schaften, medizinische Ver­sorgungs­zentren (MVZ) bis hin zu sektoren­über­greifenden Kooperations­möglich­keiten in Betracht.

Kanzlei für Medizinrecht Voß & Partner in Münster

In sämtlichen Fragen der Kooperation beraten wir Sie umfassend und unter Ein­be­ziehung sämtl­icher recht­licher Aspekte. Dabei haben wir die vertrags­(zahn)­arzt­recht­lichen und berufs­recht­lichen Rahmen­bedingungen ebenso im Blick wie die gesell­schafts­recht­liche Gestaltung. Wir können in diesem Bereich auf eine inzwischen zwanzig­jährige Erfahrung zurück­greifen.