Kooperationen im Gesundheitswesen / Gesellschaftsrecht
Die Kooperation zwischen Leistungserbringern gewinnt zunehmend auch in der ambulanten Versorgung an Bedeutung. Zwar ist nach wie vor die überwiegende Zahl der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte in Form einer Einzelpraxis tätig. Der Trend sich mit anderen Leistungserbringern insbesondere in der Form der Berufsausübungsgemeinschaft zusammen zu schließen ist aber ungebrochen.
Die Vorteile liegen auf der Hand. In wirtschaftlicher Hinsicht können räumliche, technische und personelle Infrastrukturen gemeinsam und damit kostengünstiger genutzt werden. In persönlicher Hinsicht ermöglicht die Kooperation insbesondere flexiblere Arbeitszeiten durch abgestimmte Sprechstundenzeiten, eine Aufteilung von Verwaltungstätigkeiten, einen fachlichen Austausch unter Kollegen sowie auch eine Erweiterung des Leistungsspektrums der Praxis durch fachübergreifendes Tätigwerden.
Die Möglichkeiten der Kooperation und deren Organisation haben durch die Liberalisierung des Vertragsarztrechts und des Berufsrechts in den letzten Jahren enorm zugenommen. Hier kommen je nach Anforderungsprofil neben der klassischen Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) und der Praxisgemeinschaft inzwischen auch überörtliche Gestaltungsvarianten, Apparate- und Laborgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren (MVZ) bis hin zu sektorenübergreifenden Kooperationsmöglichkeiten in Betracht.
In sämtlichen Fragen der Kooperation beraten wir Sie umfassend und unter Einbeziehung sämtlicher rechtlicher Aspekte. Dabei haben wir die vertrags(zahn)arztrechtlichen und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen ebenso im Blick wie die gesellschaftsrechtliche Gestaltung. Wir können in diesem Bereich auf eine inzwischen zwanzigjährige Erfahrung zurückgreifen.