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Krankenhaus MVZ

Als möglicher Träger eines Medi­zi­nischen Ver­sorgungs­zentrums im Sinne des § 95 SGB V be­steht für ein zu­ge­lassenes Kranken­haus die Möglich­keit – un­ge­achtet der Er­mächti­gung zur Durch­führung ambu­lanter Opera­tionen nach § 115b SGB V, der Teil­nahme an der ambu­lanten spezial­ärzt­lichen Ver­sorgung (ASV) und sonstiger Aus­nahme­tat­be­stände – un­mittel­bar an der ambu­lanten vertrags­ärzt­lichen Ver­sorgung teil­zu­nehmen und auf diese Weise eine Ver­zahnung der ambu­lanten und statio­nären Leistungs­er­bringung herbei­zu­führen.

Dem Kranken­haus wird auf diesem Wege die Möglich­keit er­öffnet, selbst an der vertrags­ärzt­lichen Ver­sorgung teil­zu­nehmen, Vertrags­arzt­sitze in die eigenen Strukturen zu inte­grieren und zu be­setzten sowie ärzt­liches Personal auch sektoren­über­greifend ein­zu­setzen.

Seit über 15 Jahren be­raten wir Kranken­haus­träger bei der Aus­ge­staltung und Inte­gration solcher ambu­lanter Strukturen. An­ge­fangen vom kleineren stations­ergänzen­den ambu­lanten An­ge­bot in An­bin­dung an die statio­näre Leistungs­er­bringung bis hin zu über­regional tätigen Kon­strukten.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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warnebier@voss-medizinrecht.de

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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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thissen@voss-medizinrecht.de

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