Krankenhaus MVZ
Als möglicher Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V besteht für ein zugelassenes Krankenhaus die Möglichkeit – ungeachtet der Ermächtigung zur Durchführung ambulanter Operationen nach § 115b SGB V, der Teilnahme an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung (ASV) und sonstiger Ausnahmetatbestände – unmittelbar an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen und auf diese Weise eine Verzahnung der ambulanten und stationären Leistungserbringung herbeizuführen.
Dem Krankenhaus wird auf diesem Wege die Möglichkeit eröffnet, selbst an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, Vertragsarztsitze in die eigenen Strukturen zu integrieren und zu besetzten sowie ärztliches Personal auch sektorenübergreifend einzusetzen.
Seit über 15 Jahren beraten wir Krankenhausträger bei der Ausgestaltung und Integration solcher ambulanter Strukturen. Angefangen vom kleineren stationsergänzenden ambulanten Angebot in Anbindung an die stationäre Leistungserbringung bis hin zu überregional tätigen Konstrukten.
Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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