Vertragsgestaltung (Ü)BAG, PG etc.
Die Gemeinschaftspraxis / Berufsausübungsgemeinschaft besteht in dem Zusammenschluss mehrerer niedergelassener Leistungserbringer zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung von Patienten mithin der gemeinsamen (zahn)ärztlichen Berufsausübung. Als Rechtsform steht hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Partnerschaftsgesellschaft zur Verfügung. Der Behandlungsvertrag mit dem Patienten kommt in diesem Fall nicht mit dem einzelnen (Zahn)Arzt, sondern mit der Gesellschaft zustande. Jeder Gesellschafter ist zur Behandlung des Patienten berechtigt und ihm gegenüber verpflichtet. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt gemeinsam gegenüber dem Patienten oder den Kostenträgern.
Die gemeinsame Berufsausübung ist an einem oder auch an mehreren Praxissitzen in Form einer überörtlichen Kooperation zulässig. Sie kann sowohl fachgleich aber auch fachübergreifend erfolgen. Auch die Beschränkung der gemeinsamen Tätigkeit auf bestimmte Leistungsbereiche im Rahmen einer Teilberufsausübungsgemeinschaft ist möglich.
Von den Berufsausübungsgemeinschaften sind die sog. Organisationsgemeinschaften zu unterscheiden. Hierunter fallen z. B. die Praxisgemeinschaft sowie die Apparate- und Laborgemeinschaft. Die Besonderheit besteht darin, dass zwar Infrastrukturen räumlicher, personeller oder gerätetechnischer Art gemeinsam genutzt werden, die Patientenbehandlung jedoch durch den beteiligten Leistungserbringer auf eigene Rechnung und nicht durch die Gesellschaft erfolgt. Hier geht es im Wesentlichen darum eine geeignete Kostenverteilung unter den Beteiligten herbeizuführen. Aber auch Regelungen zur Übertragbarkeit der insbesondere im Rahmen einer Praxisgemeinschaft verbundenen Praxen auf einen Nachfolger sollten vereinbart werden, da der Gesellschaftsanteil an der Praxisgemeinschaft als wesentlicher Teil der Einzelpraxis mitübertragen werden muss.
Die Gestaltung der in jedem Fall erforderlichen Gesellschaftsverträge setzt eine genaue Analyse der persönlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei den Beteiligten voraus. Regelungen zu den Beteiligungsverhältnissen am materiellen und ggf. immateriellen Vermögen der Gesellschaft, zur Ergebnis- / Kostenverteilung sowie insbesondere auch zu den Fragen rund um eine mögliche Trennung der Kooperation sind zu erörtern, abzuwägen und zu entscheiden. Dabei arbeiten wir eng mit den jeweiligen steuerlichen Beratern der Beteiligten zusammen, um eine möglichst optimale Regelung des Einzelfalls herbeizuführen.
Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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Lucas Augustyn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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