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Sektoren­über­greifende Kooperationen

Die Zusammen­arbeit zwischen ambulant tätigen nieder­ge­lassenen Ärzten einer­seits und Kranken­häusern anderer­seits erweist sich in vielen Fällen als aus­ge­sprochen sinn­voll. Durch eine sektoren­über­greifende Kooperation können die Behandlungs­pfade abgestimmt, unnötige Kranken­haus­ein­weisungen ver­mieden und Doppel­unter­suchungen ver­hindert werden. Auch können Ärzte sowohl ambulant als auch stationär in die Behandlung des Patienten ein­be­zogen werden.

Anderer­seits bieten Kooperationen zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor häufig Anlass für Kritik, da die Grenze zwischen rechtlich zu­lässigem und un­zu­lässigem Ver­halten zu­weilen fließend ist. Ein Stich­wort mag hier die ver­botene „Zu­weisung gegen Entgelt“ sein.

Bei der Gestaltung sektoren­über­greifen­der Kooperationen sind daher eine Viel­zahl von berufs-, vertrags­arzt-, sozial­ver­sicherungs- bis hin zu straf­recht­lichen Normen zu be­achten, um die Kooperation auf sichere Beine zu stellen.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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