Approbation, Berufserlaubnis
Grundsätzlich ist die Approbation Voraussetzung für die Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker. Je nachdem, welche Staatsangehörigkeit ein Antragsteller hat bzw. in welchen Ländern das Studium und die bisherige Ausbildung absolviert wurden, gestaltet sich der Erwerb einer Approbation teilweise sehr schwierig.
Des Weiteren wird vor der Approbationserteilung geprüft, ob sich der Antragsteller einer Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit schuldig gemacht hat. Sollte dies der Fall sein, kann die Erteilung der Approbation verweigert werden. Darüber dürfen in der Person des Antragstellers keine weiteren Gründe wie z. B. Suchterkrankungen vorliegen, welche ihn für die Ausübung seines Berufes aus physischen oder psychischen Gründen ungeeignet erscheinen lassen.
Diese Voraussetzungen müssen nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung der Approbation vorliegen, sondern während des gesamten Berufslebens andauern. Erhält also die Approbationsbehörde Kenntnis von Umständen, die auf eine Unzuverlässigkeit, Unwürdigkeit oder z. B. eine Suchterkrankung schließen lassen, entzieht sie die Approbation.
Hiergegen stehen dem Betroffenen Rechtsmittel zur Verfügung, welche fristgemäß ausgeübt werden müssen.
Wir stehen unseren Mandanten bereits im Anhörungsverfahren und nötigenfalls auch auf dem Weg durch die Instanzen zur Seite, prüfen die Entscheidungen auf ihre Richtigkeit und Zulässigkeit und legen die notwendigen Rechtsmittel ein.
Neben der Approbation kann eine Berufserlaubnis beantragt werden. Diese Möglichkeit ist vor allem für die Personen von Bedeutung, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland absolviert haben.
Zu unterscheiden ist zwischen denjenigen, welche einen EU-Abschluss gemacht haben und solchen, welche einen Dritt-Staaten-Abschluss vorweisen können.
Je nach konkreter Situation und absolvierter Ausbildung sowie dem Ausbildungsland besteht ggf. die Möglichkeit, über die Beantragung einer Berufserlaubnis in Deutschland als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker arbeiten zu können.
Wichtig ist zudem, dass neben den fachlichen Voraussetzungen auch ausreichende sprachliche Kompetenzen nachgewiesen werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Land der Antragsteller stammt.
Wir klären für unsere Mandanten deren rechtliche Situation, beraten hinsichtlich des weiteren Vorgehens und unterstützen und vertreten unseren Mandanten gegenüber den zuständigen Behörden.
Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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Lucas Augustyn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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