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Approbation, Berufs­erlaubnis

Grund­sätzlich ist die Appro­bation Voraus­setzung für die Tätig­keit als Arzt, Zahn­arzt oder Apo­theker. Je nach­dem, welche Staats­an­ge­hörig­keit ein Antrag­steller hat bzw. in welchen Ländern das Studium und die bis­herige Aus­bildung ab­sol­viert wurden, ge­staltet sich der Er­werb einer Appro­bation teil­weise sehr schwierig.

Des Weiteren wird vor der Appro­bations­er­teilung ge­prüft, ob sich der Antrag­steller einer Un­würdig­keit oder Un­zu­ver­lässig­keit schuldig ge­macht hat. Sollte dies der Fall sein, kann die Er­tei­lung der Appro­bation ver­wei­gert wer­den. Darüber dürfen in der Person des Antrag­stellers keine weiteren Gründe wie z. B. Sucht­er­krankun­gen vor­lie­gen, welche ihn für die Aus­übung seines Berufes aus phy­sischen oder psy­chischen Grün­den un­ge­eig­net er­schei­nen lassen.

Diese Voraus­setzungen müssen nicht nur zum Zeit­punkt der Er­teilung der Appro­bation vor­lie­gen, sondern während des ge­samten Berufs­lebens an­dauern. Er­hält also die Appro­bations­be­hörde Kennt­nis von Um­stän­den, die auf eine Un­zu­ver­lässig­keit, Un­würdig­keit oder z. B. eine Sucht­er­krankung schließen lassen, ent­zieht sie die Appro­bation.

Hier­gegen stehen dem Be­troffe­nen Rechts­mittel zur Ver­fügung, welche frist­ge­mäß aus­ge­übt wer­den müssen.

Wir stehen unseren Man­dan­ten be­reits im An­hörungs­ver­fahren und nö­ti­gen­falls auch auf dem Weg durch die In­stan­zen zur Seite, prüfen die Ent­schei­dungen auf ihre Richtig­keit und Zu­lässig­keit und legen die not­wen­di­gen Rechts­mittel ein.

Neben der Appro­bation kann eine Berufs­erlaub­nis be­an­tragt werden. Diese Möglich­keit ist vor allem für die Per­sonen von Be­deu­tung, die ihre Aus­bildung nicht in Deutsch­land ab­sol­viert haben.

Zu unter­scheiden ist zwischen den­jenigen, welche einen EU-Abschluss ge­macht haben und solchen, welche einen Dritt-Staaten-Abschluss vor­weisen können.

Je nach konkreter Situ­ation und ab­sol­vierter Aus­bildung sowie dem Aus­bildungs­land besteht ggf. die Möglich­keit, über die Be­an­tra­gung einer Berufs­erlaub­nis in Deutsch­land als Arzt, Zahn­arzt oder Apo­theker ar­beiten zu können.

Wichtig ist zudem, dass neben den fach­lichen Voraus­setzungen auch aus­reichen­de sprach­liche Kom­pe­tenzen nach­ge­wiesen werden müssen. Dies gilt un­ab­hängig davon, aus welchem Land der An­trag­steller stammt.

Wir klären für unsere Man­dan­ten deren recht­liche Situ­ation, be­raten hin­sicht­lich des weiteren Vor­gehens und unter­stützen und ver­treten unseren Man­dan­ten gegen­über den zu­stän­di­gen Be­hör­den.

Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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warnebier@voss-medizinrecht.de

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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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thissen@voss-medizinrecht.de

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Christiane Dieckmann
Rechtsanwältin
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