Vertretung im Ermittlungsverfahren
Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wird dies den Betroffenen in der Regel nicht sofort mitgeteilt. Sobald aber die Nachricht – zumeist in Form einer Vorladung – zugestellt wird, sollte umgehend Kontakt zu einem fachkundigen Rechtsanwalt aufgenommen werden. In keinem Fall sollten spontane Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden getätigt werden, da diese im späteren Verlauf nicht oder nur sehr schwer zurückgenommen bzw. umgedeutet werden können.
Teilweise wird den Betroffenen auch direkt ein Strafbefehl mit der Aufforderung, eine bestimmte Strafe zu leisten, zugestellt.
Je nach Sachlage und Fallkonstellation bietet es sich an, entweder gänzlich zu schweigen, sich teilweise zur Sache einzulassen und auch mehr oder minder eng mit den Behörden zu kooperieren.
Grundlage einer entsprechenden Einschätzung ist immer die Ermittlungsakte, da diese Einblicke in das Strafverfahren erlaubt. Aus ihr ist ersichtlich, von wem und aus welchen Gründen das Verfahren eingeleitet wurde, wer bereits als Zeuge vernommen wurde, welche Beweismittel vorliegen und wie der Ermittlungsstand ist.
Eine Einsichtnahme in die Ermittlungssache ist jedoch gemäß der Strafprozessordnung nur einem Anwalt gestattet. Der Betroffenen selbst kann diese daher nicht anfordern. Bereits aus diesem Grunde sollte immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und das weitere Verhalten entsprechend abgestimmt werden.
Besondere Verhaltensvorgaben bestehen auch im Falle einer Durchsuchung. Auf richterliche Anordnung hin können Ermittlungsbeamte die Privat- und Geschäftsräume eines Beschuldigten durchsuchen und Beweismittel beschlagnahmen. Betroffene sollten auch in diesem Fall direkt, also noch während der Durchsuchung Kontakt zu einem fachkundigen Anwalt aufnehmen. Zudem sollten sie sich den Durchsuchungsbefehl zeigen lasen und prüfen, ob die dort bezeichneten Räumlichkeiten durchsucht werden und grundsätzlich der Beschlagnahme von Gegenständen widersprechen und dies auch schriftlich im Durchsuchungsprotokoll vermerken lassen.
In keinem Fall sollte versucht werden, möglicherweise belastendes Material beiseitezuschaffen, da dies einen Haftgrund darstellen kann.
Liegt ein Strafbefehl vor, so kann es sich aus taktischen Gründen, z. B. zur Vermeidung einer öffentlichen Verhandlung, anbieten, diesen zu akzeptieren. Allerdings sind in jedem Einzelfall die möglichen Auswirkungen z. B. auf Zulassung und Approbation zu prüfen und in die Erwägungen mit einzubeziehen.
Wir überprüfen regelmäßig die vorliegenden Sachverhalte auf mögliche Strafbarkeiten hin, beraten unsere Mandanten hinsichtlich des weiteren Vorgehens und vertreten deren Interessen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht.