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Vertretung im Ermittlungs­verfahren

Wurde ein Ermittlungs­ver­fahren ein­ge­leitet, wird dies den Betroffe­nen in der Regel nicht sofort mit­ge­teilt. Sobald aber die Nachricht – zumeist in Form einer Vor­ladung – zu­ge­stellt wird, sollte um­gehend Kontakt zu einem fach­kundigen Rechts­anwalt auf­ge­nommen werden. In keinem Fall sollten spontane Aus­sagen gegen­über den Er­mittlungs­be­hörden ge­tätigt werden, da diese im späteren Ver­lauf nicht oder nur sehr schwer zurück­ge­nommen bzw. um­ge­deutet werden können.

Teilweise wird den Betroffenen auch direkt ein Straf­befehl mit der Auf­forderung, eine be­stimmte Strafe zu leisten, zu­ge­stellt.

Je nach Sach­lage und Fall­konstellation bietet es sich an, ent­weder gänz­lich zu schweigen, sich teil­weise zur Sache ein­zu­lassen und auch mehr oder minder eng mit den Be­hör­den zu ko­operieren.

Grund­lage einer ent­sprechen­den Ein­schätzung ist immer die Er­mittlungs­akte, da diese Ein­blicke in das Straf­ver­fahren er­laubt. Aus ihr ist er­sicht­lich, von wem und aus welchen Gründen das Ver­fahren ein­ge­leitet wurde, wer bereits als Zeuge ver­nommen wurde, welche Beweis­mittel vor­liegen und wie der Er­mittlungs­stand ist.

Eine Ein­sicht­nahme in die Er­mittlungs­sache ist jedoch gemäß der Straf­prozess­ordnung nur einem Anwalt ge­stattet. Der Betroffenen selbst kann diese daher nicht an­fordern. Bereits aus diesem Grunde sollte immer anwalt­liche Hilfe in An­spruch ge­nommen und das weitere Ver­halten ent­sprechend ab­ge­stimmt werden.

Besondere Verhaltens­vor­gaben be­stehen auch im Falle einer Durch­suchung. Auf richter­liche An­ordnung hin können Er­mittlungs­beamte die Privat- und Geschäfts­räume eines Be­schul­digten durch­suchen und Beweis­mittel be­schlag­nahmen. Be­troffene sollten auch in diesem Fall direkt, also noch während der Durch­suchung Kontakt zu einem fach­kundigen Anwalt auf­nehmen. Zudem sollten sie sich den Durch­suchungs­be­fehl zeigen lasen und prüfen, ob die dort be­zeichneten Räum­lich­keiten durch­sucht werden und grund­sätz­lich der Be­schlag­nahme von Gegen­ständen wider­sprechen und dies auch schrift­lich im Durch­suchungs­protokoll ver­merken lassen.

In keinem Fall sollte ver­sucht werden, möglicher­weise be­lastendes Material bei­seite­zu­schaffen, da dies einen Haft­grund dar­stellen kann.

Liegt ein Straf­be­fehl vor, so kann es sich aus tak­tischen Grün­den, z. B. zur Ver­meidung einer öffent­lichen Ver­hand­lung, an­bieten, diesen zu akzeptieren. Aller­dings sind in jedem Einzel­fall die mög­lichen Aus­wirkungen z. B. auf Zu­lassung und Approbation zu prüfen und in die Er­wägungen mit ein­zu­be­ziehen.

Wir über­prüfen regel­mäßig die vor­liegen­den Sach­ver­halte auf mög­liche Straf­bar­keiten hin, be­raten unsere Man­danten hin­sicht­lich des weiteren Vor­gehens und ver­treten deren Inter­essen gegen­über der Staats­an­walt­schaft und dem Straf­gericht.

Martin Voß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Maître en Droit
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voss@voss-medizinrecht.de

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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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