Werberecht
Das Werberecht war in den letzten Jahren einem großen Wandel unterworfen. Insbesondere mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben dazu geführt, dass hier eine deutliche Liberalisierung stattgefunden hat und heutzutage viele Werbemaßnahmen erlaubt sind, welche noch vor einigen Jahren durch die Kammern geahndet worden wären.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Heilberufler jede Form der Werbung betreiben dürfen. Grundsätzlich zulässig ist die sachlich berufsbezogene Information. Jedoch ist auch weiterhin jede Form der anpreisenden, irreführenden oder vergleichenden Werbung verboten.
Liegt ein Verstoß gegen einen der vg. Grundsätze vor, so kann der Werbende nicht nur berufsrechtlich die zuständige Kammer, sondern auch privatrechtlich durch Mitbewerber zur Verantwortung gezogen werden. Da hiermit empfindliche finanzielle Konsequenzen einhergehen, ist Vorsicht geboten.
Geplante Werbemaßnahmen, an deren Zulässigkeit Zweifel bestehen, sollten daher im Vorfeld mit einem fachkundigen Rechtsanwalt besprochen und durch diesen geprüft werden.
Wir erörtern mit unseren Mandanten geplante Veranstaltungen oder Veröffentlichungen und weisen auf ggf. bestehende rechtliche Risiken hin.
Zudem vertreten wir unsere Mandanten gegenüber den Kammern und auch Dritten, soweit entsprechende Verfahren eingeleitet oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.
Sabine Warnebier
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin
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Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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Lucas Augustyn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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