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Anzahl der Vorbereitungsassistenten im ZMVZ

von Meike Isermann

Die Genehmigungspraxis für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten im ZMVZ gestaltete sich für lange Zeit je nach KZV uneinheitlich. Hinsichtlich der zulässigen Anzahl zeitgleich tätiger Vorbereitungsassistenten wurde teilweise auf die Anzahl der Vertragszahnärzte und teilweise auf die tatsächliche Anzahl der Versorgungsaufträge im ZMVZ abgestellt. In manchen Fällen wurde einem ZMVZ per se die Beschäftigung nur eines Vorbereitungsassistenten genehmigt. Die rechtliche Grundlage für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten bildet § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV, die sich lediglich auf die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten bei Kassenzahnärzten bezieht. Eine entsprechende Regelung für ZMVZ besteht bis dato noch nicht. Die Entscheidung des 6. Senats des BSG vom 12.02.2020 (B 6 KA 1/19 R) schafft hierzu jedoch Abhilfe.

Gegenstand der Entscheidung

Der Vorinstanz (SG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2018 - S 2 KA 77/17) lag die Klage eines zahnärztlichen MVZ zugrunde, in dem zum entscheidungserheblichen Zeitraum ein Vertragszahnarzt als ärztlicher Leiter und sechs angestellte Zahnärzte und Zahnärztinnen tätig waren. Für den fraglichen Zeitraum bestand ferner die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten. Mit der Klage wendete das ZMVZ sich gegen die ablehnende Entscheidung der KZV, die diesem die Beschäftigung einer weiteren Vorbereitungsassistentin verwehrt hatte.

 

Das SG Düsseldorf bestätigte diese ablehnende Entscheidung und ließ gleichzeitig wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Sprungrevision zum BSG zu.

 

Der 6. Senat kam in der zugrundeliegenden Entscheidung zu einem anderen Ergebnis – die Sprungrevision hatte Erfolg.

Begründung des Gerichts

Der 6. Senat war der Ansicht, die beklagte KZV hätte die Beschäftigung der Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin wie beantragt genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig war.

 

Hinsichtlich der Auslegung der Rechtsgrundlage konkretisierte der 6. Senat, dass § 32 Abs 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs 3 Zahnärzte-ZV zwar so zu verstehen sei, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen dürfe. Die Vorschrift könne jedoch nicht unmittelbar auf zahnärztliche MVZ angewendet werden. Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft dürfe für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden. Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf ZMVZ ergebe, dass bei der Frage nach der zulässigen Anzahl zu beschäftigender Vorbereitungsassistenten auf die Anzahl der in dem jeweiligen ZMVZ vorhandenen Versorgungsaufträge abzustellen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des ZMVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt sei oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfülle.

 

Zur praktischen Umsetzung erscheine es aus Sicht des Senats allerdings sinnvoll, dass personelle und strukturelle Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert werden. Bisher fehlt es dafür aber bereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; vom Vorstand einer KZV könnten solche die Berufsausübung betreffenden Vorgaben nicht wirksam durch Beschluss geregelt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des 6. Senats gibt hinsichtlich der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten im ZMVZ eine klare und – überraschend – MVZ-freundliche Richtschnur vor und setzt der uneinheitlichen Handhabung in den einzelnen KZV-Bezirken ein Ende. Diese Grundsatzentscheidung, die im Übrigen auch auf Berufausübungsgemeinschaften anwendbar ist, begegnet dem sich abzeichnenden Trend weg von der eigenen Niederlassung, hin zur Anstellung und gewährleistet in diesem Zuge, dass dennoch genug Vorbereitungsassistentenstellen vorhanden sind. Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Ausbildung durch einen angestellten (Zahn)Arzt/eine angestellte (Zahn)Ärztin der Ausbildung durch einen Vertragszahnarzt/eine Vertragszahnärztin gleichwertig ist.

 

veröffentlicht von

Meike Isermann
Rechtsanwältin

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