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Coronavirus - Informationen - Update 1

von Anwälte Voß.Partner

Rechtliches für Praxisinhaber in Zeiten von Corona
Foto von CDC // Unsplash

Nachdem in der vergangenen Woche bereits im Schnellverfahren erste Finanzhilfen an einzelne Betriebe beschieden und ausgezahlt wurden, haben Bund und Länder zudem einige Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht und teilweise sogar schon Gesetze verabschiedet. Wie hiervon Praxisinhaber und Leistungserbringer betroffen sind und welche Maßnahmen von den K(Z)Ven ergriffen werden, soll in diesem Update ausschnittsweise aufgezeigt werden.

Wir weisen zudem darauf hin, dass vor der Beantragung allgemeiner Finanzhilfen wie z.B. der NRW-Soforthilfe unter Zuhilfenahme steuerlicher oder rechtlicher Beratung sorgfältig geprüft werden sollte, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Sofortprogrammen (z.B. Liquiditätsengpass aufgrund der Corona-Krise) tatsächlich vorliegen.

„Gesetz zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“

Die wohl wichtigste Gesetzesänderung für Vertragsärzte ist am 30.03.2020 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden; zugleich sind umfangreiche Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich sowie für Vertragsärzte und vertragsärztliche Psychotherapeuten enthalten - nicht aber für Vertragszahnärzte!

Wichtig!

Finanzielle Hilfen aus anderen Töpfen sind anzurechnen. Einige Bundesländer - so beispielsweise auch Nordrhein-Westfalen - haben eigene Förderprogramme zur Liquiditätssicherung kleiner und mittlerer Unternehmen aufgelegt (https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=AD55CFBDE79A59F418FD). Werden solche Soforthilfen in Anspruch genommen, werden diese auf die auf Grundlage des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes gewährten Umsatzgarantien angerechnet, die dann entsprechend geringer ausfallen.

Die nachfolgenden Änderungen des SGB V gelten bis zum 31.12.2020.

Dazu im Einzelnen:

  • Höhe der MGV bleibt gleich

    Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) wird trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt. Zu der Umsetzung hat die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den entsprechend zuständigen Landesverbänden der Kran-kenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab zeitnah geeignete Regelungen vor-zusehen (§ 87 b Abs. 2a SGB V). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Vertragsärzte trotz der gefährdend rückläufigen Fallzahl aufgrund einer reduzierten Patienteninanspruchnahme Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars und des Fortbe-stands seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erhalten.

    Voraussetzungen in Kürze:

    • Katastrophenfall, Pandemie etc.
    • Fallzahlminderung in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang
    • aufgrund der des Katastrophenfalls (z.B. Coronavirus-Pandemie)
  • Ausgleichszahlungen im extrabudgetären Bereich

    KVen können Ärzten und Psychotherapeuten befristete Ausgleichszahlungen bezogen auf extrabudgetäre Leistungen (z.B. Früherkennungsuntersuchungen, ambulante Operationen) leisten, sofern sich das Gesamthonorar eines vertragsärztlichen Leistungserbringers um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal vermindert und diese Honorarminderung in einem Fallzahlrückgang in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie etc. ihren Grund hat (vgl. § 87 a Abs. 3b SGB V).

    Hierbei handelt es sich jedoch um eine sog. „Kann-Vorschrift“, so dass es den KVen überlassen bleibt, ob sie hiervon Gebrauch machen werden. Zudem bleibt abzuwarten, in welcher Höhe ggfls. Ausgleichzahlungen erfolgen werden. Auch hierzu hat der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben gemacht.

    Voraussetzungen in Kürze:

    • KV setzt Regelung des § 87 a Abs. 3b SGB V um
    • Gesamtumsatz der Praxis sinkt um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal
    • Rückgang der Fallzahlen aufgrund der Coronavirus-Pandemie
    • keine Ausgleichzahlungen aufgrund von anderen Gesetzen (z.B. Infektionsschutzgesetz, Rettungsschirm der Länder)

Neues aus den K(Z)Ven

  • KZVen

    • BUND

      Ein Maßnahmenkatalog für die Vertragszahnärzte, vergleichbar mit dem Rettungsschirm zugunsten der Vertragsärzte und Vertragstherapeuten (s.o.) steht noch aus. Die KZBV strebt eine Einigung auf bundesmantelvertraglicher Ebene sowie gesamtvertragliche Regelungen mit den KVen auf Landesebene an; ein entsprechendes Portfolio wird noch erarbeitet.

      Zu diesem Zweck führt die KZBV auch Gespräche mit deutschen Geschäftsbanken, um kurzfristige Überbrückungshilfen zu entwickeln (https://www.kzbv.de/coronavirus-massnahmenpaket-der-zahnaerzteschaft.1379.de.html)

      Zudem appellierte die BZAEK an den Gesetzgeber, Schutzmaßnahmen auch für Vertragszahnärzte auf den Weg zu bringen (https://www.kzbv.de/coronavirus-massnahmenpaket-der-zahnaerzteschaft.1379.de.html)

    • Westfalen-Lippe

      Die ZÄKWL bemüht sich darum, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Ihre Praxen abzuschätzen, um die Forderungen für die Inhaber von Zahnarztpraxen bei der Politik an-zumelden. Eine erste Umfrage über die Entwicklungen in den Praxen ist für den Zeitraum März 2020 bereits erfolgt. Die ZÄKWL bittet dazu auch an der Umfrage für den Monat April teilzunehmen, die ab dem 28.04.2020 freigeschaltet wird (https://corona.zahnaerzte-wl.de/LoginForm.inc.php?katalogID=51CC75C6).

      Die KZVWL stellt auf Ihrer Website Informationen betreffend die Auswirkungen der Corona-Krise in den Praxen zur Verfügung und verweist auf die vorgenannten Umfrage der Zahnärz-tekammer.

    • Nordrhein

      Auch die KZV Nordrhein verlangt die Aufnahme der Vertragszahnärzte in den gesetzlich ge-regelten Rettungsschirm für Arztpraxen. Sie stellt zudem ebenso wie die Zahnärztekammer Nordrhein Informationen für den Praxisalltag zur Verfügung.

    • Niedersachsen

      In einem Sonderrundschreiben informiert die KZVN, dass neben den Bemühungen der KZBV gleichzeitig Gespräche mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen geführt würden, eine Empfehlung für die Landesverbände zu erreichen, bei der regionalen Vereinbarung auf die aktuelle Situation zu reagieren. Dann sei die Aufnahme der Kassenzahnärzte in die gesetzliche Regelung (s.o.) überflüssig.

      Die im April erfolgende Abschlagszahlung für den Monat März werde wie gewohnt ausgezahlt. Der Vorstand der KZVN habe beschlossen, auch die im Mai erfolgende Abschlagszahlung für den Monat April trotz der zu erwartenden Leistungsmengenrückgänge grundsätzlich wie bisher weiterlaufen zu lassen, um die Liquiditätsengpässe in den Praxen abzumildern. Dabei würden wie üblich die auf der Grundlage der Umsätze des Vorjahres unter Berücksichtigung der aktuell prognostizierten HVM-Fallwerte neu berechneten Werte zugrunde gelegt. Mögliche Überzahlungen würden dann im Verlaufe des Jahres verrechnet, wenn keine der o. g. Regelungen erfolgt, die jedoch zu Juni 2020 erwartet würden.

  • KVen

    • Bund

      Die KBV heißt die getroffenen Schutzmaßnahmen für Arztpraxen grundsätzlich gut. Der KBV-Vorstandschef, Dr. Andreas Gassen, moniert, dass sinkende Fallzahlen nicht allein das Kriterium sein dürften, ob eine Praxis eine Ausgleichzahlung erhalte. Auch abgebrochene
      oder reduzierte Behandlungen führten insofern zu Umsatzrückgängen.

    • Westfalen-Lippe

      Die KVWL kritisiert, dass die Detailregelungen des Gesetzes zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen nicht eindeutig gefasst und interpretationsbedürftig seien. Daher habe der KVWL-Vorstand Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gebeten, schnellstmöglich per Rechtsverordnung Klarheit zu schaffen.

      Die KVWL weist zudem darauf hin, dass die für den 24.04.2020 terminierte Restzahlung für das Quartal 4/19 wie geplant geleistet und auch die Abschlagszahlungen für April, Mai und Juni fristgemäß ausgezahlt werden.

    • Nordrhein

      Die KV Nordrhein hat einen Krisenstab eingesetzt. Dieser koordiniert die Maßnahmen, zum Beispiel die Einrichtung von Diagnosezentren, die Ausstattung aller Notdienstpraxen mit Schutzmaterialien, einen telefonischen Patientenservice etc.

      Auf der Website der KV Nordrhein finden sich zudem ebenfalls weitere Informationen zur einzelnen Fragestellungen, welche derzeit in den Praxen im Zusammenhang mit der Corona-Krise auftauchen.

    • Niedersachsen

      Die KVN sieht in dem verabschiedeten Schutzschirm für Arztpraxen bereits einen brauchbaren Ansatz, jedoch bei der Umsetzung der Regelungen noch Unklarheiten.

      Zur Zeit seien der KVN-Vorstand sowie der Hauptausschuss noch im Gespräch mit der Bundesebene, um hier Nachschärfungen zu erreichen und würden sich gleichzeitig um eine tragfähige Lösung für Niedersachsen bemühen, um die Honorarverluste der Mitglieder der KVN abzufangen.

      Bis entsprechende Regelungen greifen können, hat die Vertreterversammlung als erste Maßnahme die Fortzahlung der bisherigen Abschläge sowie erforderlichenfalls die Zahlung eines Sonderabschlages beschlossen, um die Liquidität der Praxen zu sichern.

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