Coronavirus - Informationen - Update 3
von Anwälte Voß.Partner
Zu weiteren Entwicklungen hinsichtlich eines geplanten Rettungsschirmes für Zahnärzte sowie in Bezug auf das Kurzarbeitergeld für Arztpraxen informiert unser drittes Update zur aktuellen Situation.
(Kein) Kurzarbeitergeld für Leistungserbringer im Gesundheitswesen
Einzelne Medien berichten aktuell über eine interne Anweisung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg an die einzelnen Arbeitsagenturen, wonach Vertragsärzte und Kliniken von den Regelungen des Kurzarbeitergelds ausgeschlossen werden sollen (vgl. https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Kurzarbeit-und-Rettungsschirm-das-geht-nicht-408931.html). Die interne Weisung sei mit dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt worden.
Als Begründung wurde der im Rahmen des Covid19 – Krankenhausentlastungsgesetzes verabschiedete „Rettungsschirm“ für Vertragsärzte (s. Coronavirus-Informationen Update 1 vom 09.04.2020) genannt. Der Rettungsschirm wirke wie eine Betriebsausfallversicherung, die sodann keinen Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld zulassen würde.
Diesbezüglich möchten wir darauf hinweisen, dass zur Umsetzung des verabschiedeten Rettungsschirms nach wie vor untergesetzliche Ausführungsregelungen, insbesondere zur Höhe etwaiger Ausgleichszahlungen, fehlen. Insofern sind die konkreten Umsetzungen der abstrakten gesetzlichen Regelungen in den einzelnen KVen abzuwarten.
Der Zahlung von Kurzarbeitergeld und dem Rettungsschirm für Vertragsärzte liegen jedoch grundsätzlich verschiedene Voraussetzungen zugrunde:
- Der Rettungsschirm stellt ausschließlich auf einen Umsatzausfall hinsichtlich des vertragsärztlichen Honorars ab.
- Hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes wird hingegen auf einen erheblichen Arbeitsausfall abgestellt, der in den meisten Praxen aufgrund des Ausbleibens der Patienten gegeben ist.
Die o.g. interne Weisung entfaltet darüber hinaus keine nach außen bindende Wirkung; sie hat folglich keinen Gesetzescharakter.
Am 29.04.2020 hat sich daraufhin der Vorstand der KBV an Arbeitsminister Hubertus Heil gewandt. In einem Schreiben bittet er den Minister um Klarstellung, dass die Frage des Anspruchs immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein müsse, da unter den vom Bundestag beschlossenen vertragsärztlichen „Schutzschirm“ nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der
gesetzlichen Krankenversicherung fallen würden.
„Für die Mehrheit der vertragsärztlichen Praxen treffe die Annahme einer rein vertragsärztlichen Tätigkeit nicht zu“, heißt es in dem Brief. Nicht unter den Schutzschirm fielen hierbei Einnahmen die zum Beispiel aus privatärztlichen, arbeitsmedizinischen oder sonstigen Leistungen erzielt würden.
Da letztere Leistungen in Praxen einen durchaus hohen und nicht allgemein pauschalierbaren Anteil ausmachen könnten, werde es Praxen geben, die trotz des „Schutzschirms“ Einnahmeverluste aufweisen, die die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld (KuG) erfüllten.
„Insofern machen wir dringend darauf aufmerksam, dass es hier zu Zahlungen von KuG kommen können muss, da ansonsten betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich wären, was für die ärztliche Infrastruktur extrem schädlich wäre“, betonten die Vorstände in dem Brief.
Alle Anträge müssten im Einzelfall geprüft werden. „Selbst wenn die in der internen Weisung für den vertragsärztlichen Anteil einer Praxis getroffene pauschale Aussage zutreffen sollte, ist sie in ihrer Pauschalität für den Gesamtumsatz einer Praxis regelhaft unzutreffend“, heißt es weiter.
Aufgrund dieser neuen Informationen empfehlen wir Ihnen bis auf Weiteres folgendes Vorgehen:
- Liegen die Voraussetzungen im Übrigen vor (s. Coronavirus-Merkblatt für Praxisinhaber vom 27.03.2020), sollten Sie trotz der neuen Entwicklungen einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Beachten Sie hierbei jedoch, die Praxissprechstundenzeiten dem tatsächlichen Patientenaufkommen anzupassen.
- Sollte Ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld (wegen der o.g. internen Weisung) abgelehnt oder widerrufen werden, empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen und ggfls. entsprechend Rechtsmittel einzulegen.
Wichtig:
Zahnärzte und rein privatärztlich tätige Leistungserbringer sind nach wie vor nicht von dem Anwendungsbereich des neuerlichen Rettungsschirms erfasst. Die von der Bundesagentur für Arbeit befürchtete Überkompensation kann in den Fällen, in denen eine anderweitige Ausgleichzahlung nicht erfolgt, nicht eintreten. Dies legt die Vermutung nahe, dass Zahnarztpraxen und privatärztlich tätigen Leistungserbringern die Zahlung von Kurzarbeitergeld konsequenterweise nicht verwehrt werden dürfte. Bei der Antragstellung ist sodann ein entsprechender Hinweis empfehlenswert.
Finanzielle Hilfen für Zahnärzte und andere Heilberufler - Update
In unserem letzten Update haben wir über die Pläne des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) berichtet, Einnahmeausfälle für andere Heilberufe, insbesondere Zahnärzte, mithilfe eines weiteren finanziellen Rettungsschirms zu kompensieren.
Danach sollen die Zahnärzte in diesem Jahr 90 Prozent der Honorare des vergangenen Jahres als Liquiditätshilfe erhalten. Sollte dieser Betrag die letztendlich im Jahr 2020 erbrachten und abgerechneten vertragszahnärztlichen Leistungen übersteigen, sollten die Zahnärzte von dem überschießenden Betrag 30% behalten dürfen. Diese Leistungen sollen aus der Reserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und vom Bund anschließend erstattet werden.
Nach aktuellen Informationen wendet sich das Finanzministerium durch den Finanzminister Olaf Scholz gegen das geplante Vorgehen des BMG. Das Honorar solle zwar an die Zahnärzte gezahlt werden, jedoch in Form eines Kredites, der bis 2022 zurückerstattet werden müsse.
Kritik äußerte bereits der Chef der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer. In diesem Fall handele es sich nicht mehr um einen Schutzschirm für seine Kollegen, sondern lediglich um einen Kredit, der in den nächsten zwei Jahren mit viel Bürokratieaufwand vollständig zurückgezahlt werden müsse.
Über die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema werden wir Sie weiterhin im Rahmen unserer Coronavirus-Informationen informieren.
Für sämtliche obig angesprochenen Themenbereiche stehen wir Ihnen darüber hinaus selbstverständlich beratend zur Seite – sprechen Sie uns gerne an:
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