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Coronavirus - Informationen - Update 2

von Anwälte Voß.Partner

Rechtliches für Praxisinhaber in Zeiten von Corona
Foto von CDC // Unsplash

Zur Zeit werden fast täglich neue Vorgaben betreffend die (zahn)ärztliche Tätigkeit erstellt. In Bezug auf die ärztliche Abrechnung, Verordnung und Dokumentation ergeben sich nachfolgend erläuterte Neuerungen.

Zusätzliches Honorar für die Behandlung von Corona-Patienten

Nach Einigung der KBV mit dem GKV-Spitzenverband werden bereits seit dem 1. Februar 2020 alle ambulanten medizinischen Leistungen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Die Kennzeichnung dieser Leistungen erfolgt mit der Ziffer 88240. Seit Beginn des laufenden Quartals, also seit dem 1. April 2020, kann der Arzt diese Ziffer nun an allen Tagen dokumentieren, an denen er den Patienten wegen des klinischen Verdachts auf eine SARS-CoV-2-Infektion oder aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt.

Über die o.g. Ziffer wird Folgendes extrabudgetär bezahlt:

  • alle Leistungen, die er an diesen Tagen für den Patienten durchführt;
  • die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde;
  • die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650), auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde;
  • die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250), auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde.

Andere Leistungen, die an anderen Tagen und damit offenbar nicht im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 abgerechnet werden, unterliegen nicht der extrabudgetären Vergütung. Für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2020 gilt weiterhin, dass alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet werden, wenn der Fall mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet wurde.

Vor allem für Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen, MVZ) wichtig: Die oben beschriebene extrabudgetäre Vergütung eines Corona-Falls inkl. der Quartalspauschalen gilt nicht nur für den kennzeichnenden Arzt, sondern für alle Leistungen, die durch Kollegen derselben Arztgruppe erbracht wurden (sog. Arztgruppenfall).

Corona-Hygiene-Pauschale der PKV für Zahnärzte

In ihrem gemeinsamen Beratungsforum zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) haben PKV und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe eine Lösung vereinbart, um die aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung und Hygieneaufwand zu erstatten.

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz (14,23 €) je Sitzung abrechnen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Eine zusätzliche Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darf jedoch nicht in Ansatz gebracht werden.

Der Beschluss zur Corona-Hygiene-Pauschale trat am 8. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

Telefonkonsultation

Die Möglichkeiten zur ärztlichen und psychotherapeutischen Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie werden für alle Fachgruppen ausgeweitet. Psychotherapeuten und Ärzte können ihre Patienten jetzt öfter und länger auch telefonisch betreuen.

Voraussetzung:

  • Nur bekannte Patienten, d.h. der Patient war in den zurückliegenden sechs Quartalen (01.10.2018 bis 31.03.2020) wenigstens einmal in der Praxis;

Abrechnung/Vergütung:

  • Die Abrechnung erfolgt mit einer neuen Gebührenordnungsposition (GOP): Je nach Fachgruppe ist das die GOP 01433 oder die GOP 01434.
  • Nur Telefon: Die Telefonkonsultation ist vor allem für Patienten gedacht, die nicht in die Praxis kommen können. Die neue GOP wird in diesem Fall als Zuschlag zur GOP 01435 (telefonische Beratung eines Patienten im Krankheitsfall) gezahlt.
  • Telefon und Sprechstunde: Psychotherapeuten und Ärzte einiger Fachrichtungen, zum Beispiel Psychiater, Nervenärzte und Hausärzte, können die GOP 01433 bzw. 01434 auch abrechnen, wenn der Patient in dem Quartal in die Sprechstunde (oder Videosprechstunde) kommt. Dann erhalten sie die telefonische Konsultation zusätzlich zur Grund- oder Versichertenpauschale vergütet. Die GOP 01435 (s.o.) ist in die diesem Fall nicht abrechenbar;
  • Finden in dem Quartal ausschließlich telefonische Konsultationen statt, muss die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht eingelesen werden. In diesem Fall übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung aus der Akte des Patienten.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Gesprächskontingenten je Fachgruppen unter:

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Telefonkonsultation.pdf

https://www.kvwl.de/arzt/kv_dienste/info/berichte/dok/2020_01_28.htm (Informationen für die Praxis à Abrechnung und Kodierung à Konsultationen per Telefon)

 

Videosprechstunde

Aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie wird empfohlen, dass Patienten nach Möglichkeit nur in medizinisch dringenden Fällen die Praxen aufsuchen. Eine Alternative für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Konsultation per Video.

Voraussetzungen:

  • gilt für Ärzte (ausgenommen Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen) und Psychotherapeuten;
  • technische Voraussetzungen sind erfüllt (s.u.) ;
  • bei Ärzten: auch zuvor unbekannte Patienten dürfen behandelt werden;
  • für Psychotherapeuten: es hat bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden und es ist aus therapeutischer Sicht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich;
  • Anzeige/Genehmigung bei der jeweiligen KV (s.u.).

Abrechnung/Vergütung:

  • die Videosprechstunde wird über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet. Die Pauschale nebst Zuschlägen wird in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt erfolgt. Ist dies nicht der Fall und der Kontakt erfolgt ausschließlich per Video, werden die Pauschale und gegebenenfalls die sich darauf beziehenden Zuschläge gekürzt;
  • daneben können Ärzte und Psychotherapeuten Leistungen für Gespräche abrechnen, die per Videosprechstunde erfolgen, insbesondere Videofallkonferenzen z.B. im Rahmen der Pflege (GOP 01442);
  • außerdem Technikpauschale zur Finanzierung der Kosten;
  • das Einlesen der eGK neuer Patienten ist nicht notwendig. Ausreichend ist, wenn der Patient seine eGK in die Kamera hält und das Praxispersonal die Daten einlesen kann Für den Mehraufwand bei der Authentifizierung neuer Patienten in der Videosprechstunde erhalten Arztpraxen einen Zuschlag (GOP 01444) zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale;
  • außerdem erhalten Praxen als Anschubfinanzierung für bis zu 50 elektronische Visiten im Quartal zehn Euro je Sprechstunde zusätzlich – insgesamt bis zu 500 Euro. Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Praxis mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt.

Weitere Informationen unter:

https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf

https://www.kbv.de/media/sp/Anzeige_Videosprechstunde_KV.pdf

https://www.kbv.de/media/sp/Liste_zertifizierte_Videodienstanbieter.pdf

Kodierung von COVID-19

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat für die Kodierung von COVID-19 eigene Diagnoseschlüssel für verschiedene Fallkonstellationen festgelegt, um die Fälle besser unterscheiden zu können. Für COVID-19-Fälle, bei denen das Virus labordiagnostisch nachgewiesen wurde lautet der Diagnoseschlüssel „U07.1 !“. Seit dem 01.April 2020 gilt zudem ein weiterer Diagnoseschlüssel für die „Verdachtsfälle“, bei denen klinisch-epidemiologisch eine COVID-19-Erkrankung diagnostiziert wurde, aber SARS-CoV-2 durch einen Labortest nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser Diagnoseschlüssel lautet „U07.2 !“. Hierbei ist zu beachten, dass das „!“ bei der Kodierung nicht angegeben wird. Die jeweiligen Kodierungen werden im Rahmen der Diagnosesicherheit ferner mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) versehen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Fallkonstellationen unter:

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Kodieren.pdf

Erleichterungen bei der Verordnung eines Krankentransportes

Bisher waren nur Krankentransporte zur stationären Behandlung genehmigungsfrei und Krankentransporte zur ambulanten Behandlung mussten in den meisten Fällen zunächst der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Für COVID-19-Erkrankte oder Versicherte in behördlich angeordneter Quarantäne wurde diese Einschränkung nun vorübergehend gelockert.

Ärzte und Psychotherapeuten, die für COVID-19-Patienten oder Quarantäne-Patienten einen Krankentransport (nicht: Krankenfahrt im Taxi) zu einer ambulanten Behandlung veranlassen, müssen diese Verordnung kennzeichnen. Dazu geben sie auf dem Formular für die Krankenbeförderung an, dass es sich um einen nachweislich COVID-19-Erkrankten oder einen gesetzlich Versicherten in Quarantäne handelt.

Wichtig: Die ambulante Behandlung, zu der ein Krankentransport verordnet wird, muss zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein.

Ausblick finanzielle Hilfen für Zahnärzte und andere Heilberufler

In unserem letzten Update haben wir zu gesetzlich verabschiedeten Schutzmaßnahmen für Ärzte und Psychotherapeuten berichtet.

Das BMG plant nun auch Einnahmeausfälle von anderen Heilberufen, insbesondere Zahnärzten, mithilfe eines weiteren finanziellen Schutzschirms abzufedern. Nach Angaben des BMG sollen Zahnärzte 30 Prozent der Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung erhalten. Auf die Boni seien weitere Unterstützungsmaßnahmen wie Soforthilfen für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld nicht anzurechnen (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17572)

Fraglich ist, ob der Gesetzgeber wirklich die Gesamtvergütung meint oder auf die das Jahreshonorar der einzelnen Zahnärzte / Praxen abstellen wird. Ebenso fehlen Angaben dazu, wie sich die „angenommene“ Gesamtvergütung errechnen soll.

Der Vorschlag ist in seiner jetzigen Gestalt ist also (noch) sehr vage formuliert. Über die genaue Umsetzung und die weitere Entwicklung werden wir Sie weiterhin im Rahmen unserer Updates informieren.

Heilmittelerbringer - wie zum Beispiel Physiotherapeuten - sollen 40 Prozent ihrer Vergütung aus dem vierten Quartal des Jahres 2019 als Einmalzuschuss erhalten.

Für sämtliche obig angesprochenen Themenbereiche stehen wir Ihnen selbstverständlich beratend zur Seite – sprechen Sie uns gerne an:

 

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