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Werbung mit Aligner-Lösungen eines bestimmten Herstellers ist berufswidrig

von Christiane Dieckmann

Die Werbung mit Aligner-Lösungen unter Bezugnahme auf einen spezifischen Hersteller stellt eine berufswidrige Werbung dar. Dies entschied das Berufsgericht für Heilberufe in Münster in seinem Beschluss vom 19. Juni 2023 (Aktenzeichen: 18 K 356/21.T).

Anlass für diese Entscheidung war eine Werbekampagne eines zahnmedizinischen Versorgungszentrums, die auf dessen Praxis-Homepage und Facebook-Seite stattfand. Dabei wurden unter anderem die Aussagen „Die durchsichtige Zahnspange für dein schönstes Lächeln“ und „Zeig dein schönstes Lächeln“ verwendet, wobei der Name eines bestimmten Aligner-Herstellers wiederholt, deutlich hervorgehoben wurde.

Das Berufsgericht bewertete diese Werbung aufgrund ihrer Gestaltung und des verwendeten Wortlauts als anpreisende Fremdwerbung. Es stellte fest, dass der Fokus der einzelnen Aussagen sowie der gesamten Kampagne auf die Präsentation eines spezifischen Aligner-Anbieters gerichtet war, indem dessen Markenname wiederholt, auffällig in den Vordergrund gestellt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts stellte dies keine angemessene und sachgerechte Information mehr dar. Die Werbekampagne suggeriere eine besonders exklusive Zusammenarbeit zwischen dem zahnmedizinischen Versorgungszentrum (ZMVZ) und dem Aligner-Hersteller. Dadurch entstehe bei durchschnittlich informierten Patienten der Eindruck, dass diese Kooperation nicht frei von Vorteilen für die beteiligten Parteien sei und somit ein gewerblicher Zweck verfolgt werde, der geeignet sei, die Therapiefreiheit des Zahnarztes zugunsten des Herstellers einzuschränken. Dies könne Zweifel an der zahnärztlichen Unabhängigkeit und einer ausschließlich am Patientenwohl orientierten Behandlung wecken.

Darüber hinaus spreche die Werbung Patienten auch auf emotionale Weise an, indem sie mit Bildern von Fotomodellen, strahlend weißen und geraden Zähnen und der Aussicht auf „dein schönstes Lächeln“ wirke und versuche, Patienten suggestiv zu beeinflussen. Die Verwendung von Superlativen und Übertreibungen mache die Werbung besonders anpreisend.

Die Tatsache, dass das ZMVZ in Form einer GmbH geführt wird und für diese die Berufspflichten nicht gelten, ist in diesem Fall irrelevant. Verantwortlich für die Werbekampagne war der Geschäftsführer und zahnärztliche Leiter des ZMVZ. Dieser kann sich seinen beruflichen Pflichten nicht dadurch entziehen, dass er in Form eines oder für einen rechtlich selbstständigen Dritten handelt, für den die Berufspflichten nicht gelten.

Christiane Dieckmann
Rechtsanwältin
Vita »

dieckmann@voss-medizinrecht.de

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