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Unterschrift bei der Sammelerklärung von MVZ: Immer der ärztliche Leiter? Es kommt darauf an!

von Meike Schmucker, LL.M.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem aktuellen Urteil (v. 13.12.2023, Az.: B 6 KA 15/22 R) eine Grundsatzentscheidung für die Abrechnungspraxis von MVZ-GmbHs getroffen, die letztlich auch für alle anderen vertragsärztlichen Praxen (beispielsweise Gemeinschaftspraxen) relevant ist.

Der Fall:
Bei einem MVZ in der Rechtsform einer GmbH, ansässig im Bereich der KV Nordrhein, waren die sogenannten Sammelerklärungen von zwei Quartalsabrechnungen vom MVZ-Geschäftsführer unterzeichnet worden. In den Abrechnungsbestimmungen der KV Nordrhein war und ist jedoch geregelt, dass allein der ärztliche Leiter des MVZ die Sammelerklärung unterschreiben muss. Aus diesem Grund forderte die KV Nordrhein das Honorar für beide Quartale gänzlich zurück. Das BSG bestätigte die Rechtmäßigkeit der vollständigen Honorarrückforderung und damit die formale Fehlerhaftigkeit der Abrechnung wegen der fehlerhaften Unterschrift gemäß den Bestimmungen der KV Nordrhein.

Konsequenz für MVZ-GmbH:
Es folgt nicht aus dem Urteil des BSG, dass bei jeder MVZ-GmbH immer der ärztliche Leiter die Sammelerklärung unterschreiben muss. Das BSG hat ausschließlich über die Unterschriftenregelung der KV Nordrhein entschieden und diese als rechtmäßig beurteilt. Damit hat das BSG keine Entscheidung über die (abweichenden) Unterschriftenregelungen aller anderer KVen getroffen. Das heißt:

Es kommt auf die Unterschriftenregelung in Ihrer KV-Region an.

Denn: die KVen sind gesetzlich dazu ermächtigt die Abrechnungsmodalitäten zu bestimmen (§ 87b SGB V), was auch das Unterschriftserfordernis der Sammelerklärung miteinschließt. Jede KV trifft hierzu eigene Regelungen, die zum Teil stark voneinander abweichen. Während in Nordrhein bei MVZ-GmbH allein der ärztliche Leiter zur Unterschrift verpflichtet und befugt ist, müssen bspw. in Bayern zwingend der ärztliche Leiter und der MVZ-Geschäftsführer („Vertretungsberechtigte“) unterschreiben.

Hintergründe der BSG-Entscheidung:

  • Die Sammelerklärung (Synonyme: Gesamtaufstellung, Vierteljahreserklärung) ist Bestandteil jeder KV-Abrechnung und hat die Funktion, die Einzelunterschrift auf den Behandlungsscheinen für die gesamte Abrechnung zu ersetzen. Damit wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgerechneten Leistungen garantiert.
  • Eine formal korrekte Sammelerklärung ist konstitutive Voraussetzung für die Abrechnung, d.h. für die Entstehung des Honoraranspruches der Praxis gegenüber der zuständigen KV.
  • Leidet die Sammelerklärung an einem formalen Fehler, indem z.B. eine nicht befugte Person oder nicht alle zur Unterschrift befugten und verpflichten Personen unterschreiben, liegt keine ordnungsgemäße Abrechnung vor, d.h. die KV muss das angeforderte Honorar nicht auszahlen oder kann es nachträglich zurückfordern.

 

Praxistipps:

Nr. 1
Alle MVZ-GmbH aus Nordrhein müssen sicherstellen, dass allein der ärztliche Leiter die Sammelerklärung unterschreibt.

 

Nr. 2
Für alle anderen KV-Regionen gilt:

Prüfen Sie für Ihre Praxisform anhand der Abrechnungsbestimmungen Ihrer KV, welche Person(en) zur Unterschrift der Sammelerklärung befugt und verpflichtet ist/sind. Halten Sie die Formvorgaben Ihrer KV unbedingt ein, um das Risiko von Honorarkorrekturen zu vermeiden.

 

Nr. 3
Bestellen Sie Vertreter, für die zur Unterschrift befugten und verpflichteten Personen, damit Sie auch in Ausnahmesituationen (bspw. in Krankheitsfällen) die formale Korrektheit der Abrechnung sicherstellen können.

 

Nr. 4
Bei Bedarf ist es grundsätzlich möglich, die (korrekte) Unterschrift bei der KV nachzuholen (beachten Sie hierbei bitte die einschlägige Frist in Ihrer KV-Region)

Meike Schmucker, LL.M.
Rechtsanwältin
Vita »

schmucker@voss-medizinrecht.de

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