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Neue Einschränkungen für MVZ-Gesellschafter bei gleichzeitiger Anstellung

von Dr. Christina Thissen

Bei der Gründung eines MVZ wählt man in der Praxis zur Umgehung eines Ausschreibungsverfahrens häufig das Modell des Verzichts zugunsten einer Anstellung im MVZ. Wer wiederum jahrelang als niedergelassener Arzt in eigener Praxis gearbeitet hat, dem fällt der Schritt in die Anstellung schwer. Auf Beraterseite konnten wir den Verlust der Eigenständigkeit bislang ausgleichen, indem wir dem Arzt in seiner paralallen Funktion als MVZ-Gesellschafter weitreichende Mitbestimmungs- und Vetorechte im Gesellschaftsvertrag eingeräumt haben. Dadurch stellte man sicher, dass der Arzt als Gesellschafter maßgeblich Einfluss auf sein eigenes Anstellungsverhältnis nehmen konnte. Die Zeiten, in denen der Vertragsarzt durch einen Verzicht zugunsten Anstellung sowohl das Nachbesetzungsverfahren umgehen, als auch den Anstellungszeitraum im Wesentlichen selbstbestimmt verbringen konnte, gehören aber leider der Vergangenheit an. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26.01.2022 (Az. B 6 KA 2/21 R) die geschilderte Gestaltungsmöglichkeit stark eingeschränkt.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall gründeten zwei Nephrologen eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), an deren Vermögen und deren Ergebnis sie zu jeweils fünfzig Prozent als Gesellschafter beteiligt waren und dessen Gesellschaftszweck der Betrieb eines MVZ war. Die beiden übernahmen gemeinsam Geschäftsführung und rechtsgeschäftliche Vertretung der Gesellschaft nach außen, waren für die Erledigung laufender Geschäfte aber allein vertretungsbefugt. Gesellschafterbeschlüsse mussten einstimmig geschlossen werden. Der zuständige Zulassungsausschuss lehnte die Anstellungsgenehmigung mit der Begründung ab, dass in den im Antragsverfahren vorgelegten Anstellungsverträgen zwar arbeitnehmertypische Regelungen wie Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt seien, jeder Gesellschafter aufgrund seiner im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte aber die Kündigung seines eigenen Anstellungsvertrags jederzeit verhindern könne. Es fehle in dieser Konstellation an einer Tätigkeit nach Weisung und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Bundessozialgericht bestätigte die Ablehnung durch den Zulassungsausschuss.

Eine Anstellungsgenehmigung für einen MVZ-Gesellschafter wird man künftig entsprechend nur dann erreichen können, wenn man ihm im Rahmen der MVZ-Betreibergesellschaft klare Einflussgrenzen in Bezug auf seine eigene Anstellung setzt. Die genauen Trennlinien wird man in der Praxis noch ausloten müssen. Denn es ist wie üblich mit einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis in den verschiedenen KV-Bezirken zu rechnen. Bereits genehmigte Konstellationen genießen Bestandsschutz. Allerdings muss die neue Rechtsprechung auch in diesen Altkonstrukten beachtet werden, wenn es zu einem Gesellschafterwechsel kommt. Wir beraten Sie hierzu gerne hierzu.

Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
Vita »

thissen@voss-medizinrecht.de

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