Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke
von Kristian Schwiegk
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.07.2020 (Az. 3 C 20.18 und 3 C 21.18) entschieden, dass inländische Apotheker ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen.
Gegenstand der Entscheidung
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag eine Ordnungsverfügung einer Apothekerkammer zugrunde, in der einer Apothekerin untersagt wurde,
„gekoppelt mit dem Erwerb von verschreibungspflichtigen und/oder sonstigen preisgebundenen Arzneimitteln Vorteile wie z.B. eine Rolle Geschenkpapier, ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine hierfür zu gewähren oder gewähren zu lassen sowie dafür zu werben oder werben zu lassen“.
Hintergrund war das Verteilen von Werbeflyern mit Gutscheinen durch die Apothekerin, die bei Abgabe eines Rezeptes gegen eine Rolle Geschenkpapier oder ein Paar Kuschelsocken (Wert jeweils ca. 0,50 €) eingelöst werden konnten.
Die Apothekerkammer verwies zur Begründung der Ordnungsverfügung auf ihre Berufsordnung, in der es Apothekern verboten sei, preisgebundene Arzneimittel unter Gewährung von Rabatten oder sonstigen geldwerten Vorteilen an ihre Kunden abzugeben.
Die gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klagen der Apothekerin vor dem Verwaltungsgericht Münster und dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalens waren erfolglos geblieben.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Apothekerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.
Begründung des Gerichts
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalens, welches im Einklang mit geltenden Recht die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung festgestellt habe.
Die Apothekerin verstoße gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung des § 78 Arzneimittelgesetz (AMG), indem sie ihren Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspricht und gewährt.
Gemäß § 78 AMG ist u.a. für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Die Einzelheiten der Preisberechnung bemessen sich nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Obgleich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19.10.2016 (Az. C-148/15, Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) eben diese AMPreisV für unionsrechtswidrig erklärt hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht keine durchgreifenden Bedenken.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stelle die Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar. Seit dieser Entscheidung ist aufgrund des sog. Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (effet utile) das deutsche Arzneimittelpreisrecht, insbesondere die AMPreisV, nicht auf Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland anwendbar. Im EU-Ausland ansässige Apotheken können daher im Falle des Versands an Kunden in Deutschland Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren.
Der veröffentlichten Pressemitteilung (Nr. 43/2020) des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass dieses eine Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts für inländische Apotheker gleichwohl annimmt.
Eine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsausübungsfreiheit sei über die Preisbindung „dienende vernünftige Zwecke des Gemeinwohls“ gerechtfertigt. Ein Preiswettbewerb zwischen den inländischen Apotheken werde verhindert und das Ziel des Gesetzgebers gefördert, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich die Preisbindung auch wegen ihrer Nichtgeltung für ausländische EU-Versandapotheken nicht als unverhältnismäßig. Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland sei die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.
Bedeutung und Tipps für die Praxis
Die vorangegangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Münster (Urteile vom 12.11.2015 - 5 K 953/14; 5 K 954/14) und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalens (Urteile vom 08.09.2017 – 13 A 2979/15; 13 A 3027/15) hatten in den Jahren ihrer Veröffentlichungen eine breite Aufmerksamkeit unter Apothekern und Medizinrechtlern gleichermaßen ausgelöst.
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfte allen Praktikern zunächst eine klare Handlungsmaxime gegeben worden sein – die Preisbindung gilt für inländische Apotheker absolut.
Gespannt wird man nun auf die Begründung des Urteils warten dürfen. Im Hinblick auf die geprüfte, und für gerechtfertigt bewertete, Verletzung der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit darf auch mit der Einleitung einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerechnet werden.