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GOÄ-Freiheit auf MVZ- und Ärzte-GmbH vom OLG-Frankfurt ausgedehnt

von Dr. Christina Thissen

Dass konzessionierte Privatkliniken keiner Entgeltbindung unterliegen und ihre Leistungen damit jenseits der GOÄ/DRG auch bei ambulanter Leistungserbringung pauschal abrechnen können, hatte das OLG Düsseldorf noch kürzlich bestätigt (siehe Eintrag vom 07.11.2023). Das Oberlandesgericht Frankfurt ist in einem Beschluss vom 21.09.2023 (Az. 6 W 69/23) noch einen deutlichen Schritt weiter gegangen und hat die Rechtsprechung zur fehlenden GOÄ-Bindung von Privatkliniken insgesamt auf Kapitalgesellschaften übertragen, die ambulante medizinische Leistungen anbieten.

Im betreffenden Fall stritten zwei Unternehmen, die über Internetplattformen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis anbieten. Das eine der beiden Unternehmen warb mit zeitlich befristeten, deutlich rabattierten Sonderpreisen für die ärztlichen Behandlungsleistungen durch kooperierende Ärzte. Das Konkurrenzunternehmen sah darin einen rechtswidrigen Wettbewerbsverstoß und beantragte vergeblich beim Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung. Auch das Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags blieb beim Oberlandesgericht Frankfurt ohne Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Adressat der GOÄ ausschließlich Ärzte seien. Soweit Kapitalgesellschaften - wie z.B. eine Ärzte-GmbH oder eine MVZ-GmbH - im Verhältnis zum Patienten Leistungserbringer und Behandler im Sinne des § 630 a Abs. 1 BGB seien, sei die GOÄ nicht verbindlich. Behandlungsverträge nach § 630 a BGB seien weder formbedürftig noch exklusiv Ärzten vorbehalten, so dass das als Ärzte-GmbH strukturierte Unternehmen nicht daran gehindert sei, Behandlungsverträge mit Honorarvereinbarungen abzuschließen, die sich nicht nach der GOÄ richten. Entsprechend liege in der Unterschreitung der GOÄ auch kein Wettbewerbsverstoß.

Auch wenn es in der vorliegenden Ausgangskonstellation um eine Unterschreitung der GOÄ ging, die im Sinne der Patienten gewesen sein wird, ist die Beschlussbegründung so weit gefasst, dass letztlich auch Überschreitungen der GOÄ-Preise bis zur Wuchergrenze möglich scheinen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich der Ausweitung der GOÄ-Freiheit auf Kapitalgesellschaften anschließen, wenn insbesondere die mittlerweile weit verbreiteten, vertragsärztlich zugelassenen MZV-GmbHs von Privatpatienten und Selbstzahlern Pauschalpreise fordern, die nicht erstattungsfähig sind.

Wir raten MZV- und Ärzte-GmbHs noch zu einem zurückhaltenden Umgang mit dem Beschluss des OLG Frankfurt.

Dr. Christina Thissen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
Vita »

thissen@voss-medizinrecht.de

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