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Chancengleichheit für Krankenhaus-MVZ bei Entsperrung des Planungsbereichs

von Christiane Dieckmann

Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner Erben über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. Bei der Auswahl der Bewerber im Nachbesetzungsverfahren sind gemäß § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V bestimmte Auswahlkriterien vorrangig zu berücksichtigen.

Nach der Nachrangregelung des § 103 Absatz 4c Satz 3 SGB V ist bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.10.2023 (Az.: B 6 KA 26/22 R) entschieden, dass diese Nachrangregelung in einem Auswahlverfahren wegen partieller Entsperrung des Planungsbereichs nicht gilt.

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt stritten die Beteiligten über eine Zulassung nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs. Nach Feststellung von Zulassungsmöglichkeiten im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages im Rahmen der Quotenregelung für die Gruppe der fachärztlich tätigen Internisten mit Schwerpunkt Rheumatologie bewarben sich auf diesen ein Arzt sowie das MVZ der Klägerin, letzteres mit einem Antrag auf Genehmigung einer angestellten Ärztin. Die Klägerin war eine GmbH, die als Erbringerin nichtärztlicher Dialyseleistungen zur Gründung eines MVZ berechtigt und deren einziger Gesellschafter als angestellter Arzt und ärztlicher Leiter im MVZ tätig ist.

Der Zulassungsausschuss lehnte die Genehmigung des MVZ mit der Begründung ab, der Antrag sei aufgrund des § 103 Absatz 4c Satz 3 SGB V nachrangig zu behandeln. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuss zurück.

Nach Auffassung des Senats gilt die Nachrangregelung des § 103 Absatz 4c Satz 3 SGB V nach ihrem Wortlaut allein für die Auswahl des Praxisnachfolgers im Nachbesetzungsverfahren und ist auf ein Auswahlverfahren wegen partieller Entsperrung eines Planungsbereichs nicht übertragbar. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Verfahren wegen partieller Entsperrung komme bereits mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Mit der Regelung wird das Ziel verfolgt, die Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit zu schützen und die Verdrängung freiberuflich tätiger Ärzte in überversorgten Planungsbereichen zu vermeiden. Die zwar ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren geplanten, gesetzlich aber nicht umgesetzten Vorkaufrechte für Ärzte bezogen sich allein auf die Vorgaben für das Nachbesetzungsverfahren. Mit dem Urteil stellte das BSG nun klar, dass bei einer Zulassung in teilweise entsperrten Planungsbereichen einem MVZ grundsätzlich die gleiche Stellung wie anderen geeigneten Bewerbern einzuräumen ist.

Christiane Dieckmann
Rechtsanwältin
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dieckmann@voss-medizinrecht.de

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